Rückzahlungsverpflichtungen in Milliardenhöhe an Privatversicherte

Anpassung PKV-Prämien massenweise unwirksam

04.11.2008

Gerichte werde dieser Einschätzung kaum folgen, denn es kommt nicht nur Mittäterschaft sondern auch Beihilfe in Frage: Der wissentliche Verstoß gegen "Versicherungsmathematik" wäre das eine, ein Ignorieren von Rechtspflichten gemäß höchstrichterlichen Entscheidungen das andere. Beides kann dazu führen, dass auch derartige Aktuare wegen Ihrer "Teilnahme" persönlich haften - und überdies mutmaßlich selbst gar nicht versichert wären, wie ein Urteil des OLG Hamm vom 07.03.2007 (Az. 20 U 132/06) erschließt.

BaFin: abweichende Beitragsanpassungsklauseln unwirksam

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) erklärte aufgrund des BGH-Urteils aus 2004 in den Veröffentlichungen der BaFin (VerBaFin) vom August 2004, S.4, dass verwendete Klauseln, die von dem nach diesem Urteil erforderlichen gesetzlichen Verfahren abweichen, unwirksam sind:

"Anordnungen und Verwaltungsgrundsätze - Urteil des Bundesgerichtshofes vom 16.06.2004 (IV ZR 117/02) zu den Voraussetzungen und den Berechnungsmaßstäben für eine Prämienanpassung durch den Krankenversicherer:

Mit einem Grundsatzurteil hat der Bundesgerichtshof Aussagen zu den inhaltlichen und formalen Voraussetzungen von Beitragsanpassungen getroffen. Der Bundesgerichtshof hat u. a. entschieden, dass unter dem Begriff "Tarif" in § 12b Abs. 2 VAG die "Beobachtungseinheit" nach § 14 KalV zu verstehen ist. Weiter hat er entschieden, dass eine Prämienanpassung nur in der Beobachtungseinheit erfolgen darf, in der der auslösende Faktor die durch Gesetz festgelegte Grenze von 10% bzw. eine vertraglich vereinbarte geringere Grenze überschritten hat. Der Bundesgerichtshof weist ausdrücklich darauf hin, dass nach § 178o VVG von dem in § 178g Abs. 1 und Abs. 2 VVG i. V. m. § 12b Abs. 2 VAG i. V. m. § 14 KalV festgelegten Verfahren nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen werden darf.

Allgemeine Versicherungsbedingungen, die vorsehen, dass auch Beobachtungseinheiten angepasst werden können, bei denen der auslösende Faktor nicht angesprungen ist, sind nach Auffassung der BaFin unwirksam. An ihre Stelle tritt die vorgenannte gesetzliche Regelung.

Zur Startseite