Den Versicherern und deren Aktuaren wie auch den Treuhändern und er Aufsichtsbehörde ist genau bekannt, welche Beitragsanpassungen (betroffen sind solche von Ende 1994 bis Mitte 2004) unwirksam sind. Denn diesen liegen Jahr für Jahr die jeweiligen Auslösenden Faktoren vor, auf die sich die Versicherer teilweise nach BGH unzulässig als Rechtsgrundlage ihrer Beitragsanpassungen bezogen haben. Die unwirksamen Anpassungen wurden jedoch niemals für die Gesamtheit der betroffenen Versicherungsnehmer zurückgezogen, lediglich in Einzelfällen bei einigen Kunden außergerichtlich oder nach Gerichtsverfahren.
Die betreffenden Unternehmen haben es versäumt, die unwirksamen Beitragsanpassungen zurückzuziehen und zu gegebener Zeit nach Vorliegen eines erneut angesprochenen Auslösenden Faktors eine wirksame Beitragsanpassung im Treuhänderverfahren durchzuführen.
Den Versicherungsnehmern wurden auch nach dem Urteil in Kenntnis der Unwirksamkeit vorangegangener Beitragsanpassungen Beitragsforderungen in Rechnung gestellt, die dem Versicherungsunternehmen rechtlich nicht zustanden.
Fehlerhafte Bilanzen
Die nachfolgenden Bilanzalterungsrückstellungen wurden in Kenntnis der Unwirksamkeit der Beitragsanpassungen mit Rechnungsgrundlagen und Prämien berechnet, die aufgrund der Unwirksamkeit der Beitragsanpassungen so nicht hätten verwendet werden dürfen. Es wurde z. B. auch bei der Berechnung der Alterungsrückstellung ein Barwert der Prämienforderung abgesetzt, der dem Unternehmen rechtlich nicht zustand. Insofern spricht einiges dafür, dass dann auch falsche Bilanzen vorliegen, unter Umständen auch heute noch.
Durch (von den Verantwortlichen Aktuaren) falsch testierte Alterungsrückstellungen ist auch die steuerliche Anerkennung der Alterungsrückstellung als Passivposten gefährdet. Es drohen daher unternehmensgefährdende steuerliche Nachforderungen. Auch die Erfüllbarkeit der Versicherungsverträge ist dadurch gefährdet - Insolvenz kann drohen.
Es wurden von den betroffenen Unternehmen keine Rückstellungen für die Rückzahlung der unrechtmäßig aufgrund unwirksamer Beitragsanpassungen erhobenen Prämien gebildet. Auch insofern liegt offenbar eine falsche Bilanzierung vor. Ob dies der Prüfer nur übersehen hat?