Zur Milderung der unwirksamen Beitragsanpassungen wurden Mittel aus der Rückstellung für erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung (RfB) entnommen. Es wurden also Beitragserhöhungen durch Einmalbeiträge abgemildert, die ohnehin im Ganzen unwirksam waren. Aufgrund der Unwirksamkeit der Beitraganpassungen im Ganzen fällt auch die Grundlage für eine Milderung dieser Anpassungen weg, somit hätten diese Mittel nicht der RfB entnommen werden dürfen. Dies dürfte dazu führen, dass die Bilanzen nachträglich so zu korrigieren sind, dass die Mittel weiterhin in der RfB zu führen sind.
Steuernachforderungen in Milliardenhöhe?
Dies wiederum kann je nach Fall dazu führen, dass die steuerrechtliche Grenze gem. § 21 Körperschaftsteuergesetz (KStG) für die steuerliche Abzugsfähigkeit der Rückstellung für Beitragsrückerstattung (RfB) in vergangenen Jahren nach Berichtigung überschritten würde und insoweit die RfB (nur) steuerrechtlich gewinnerhöhend aufzulösen ist - handelsrechtlich nämlich nicht. Es drohen erhebliche und womöglich existenzgefährdende steuerliche Nachzahlungen. Ferner ist auch die steuerliche Anerkennung einer ggf. falsch testierten Alterungsrückstellung gefährdet. Ein Fall auch für die Wirtschaftsprüferhaftung?
Auch nachfolgende Beitragsanpassungen unwirksam?
Durch die Unwirksamkeit vorangegangener Beitragsanpassungen, die aber von den Unternehmen weiterhin so behandelt wurden, als seien sie wirksam gewesen, kam es anschließend zu entsprechend falschen Berechnungen der kalkulatorischen Leistungen bei der Ermittlung der weiteren Auslösenden Faktoren in den Folgejahren. Das heißt, sämtliche an unwirksame Beitragsanpassungen anschließende Auslösende Faktoren als Rechtsgrundlage nachfolgender Beitragsanpassungen sind ebenfalls unrichtig. Die Wirksamkeit nachfolgender Beitragsanpassungen ist damit ebenso fraglich.