Private Krankenversicherer haben in den zurückliegenden zehn Jahren oftmals die monatliche Prämie mehr als verdoppelt. Dies ist jedoch nicht nur Spielbild einer "gefühlten" Inflation, sondern beruht auch auf dem Bemühen, sich gegen potenzielle Risiken auch sogar eigenen illegalen Verhaltens zahlreicher Versicherer gegenüber ihren Kunden abzusichern: Obgleich Bundesgerichtshof (BGH) und Bundesverfassungsgericht (BVerfG) eindeutig Recht gesprochen haben, ignorieren betroffene Versicherer dies. Versicherte, die auf ihrem Recht bestehen, erhalten Rückzahlungen für die Vergangenheit und niedrigere Prämien für die Zukunft. Offenbar werden weder jahrelange unwirksame Beitragserhöhungen den Versicherungskunden unaufgefordert wieder gutgeschrieben, noch werden dem Anschein nach seit Jahren unrichtige Bilanzen der Assekuranz berichtigt.
Kein aufsichtsrechtliches Einschreiten für individuelle Kunden
Wer auf die Aufsichtsbehörde hofft, wird enttäuscht, denn diese stellt offenbar die individuellen Rechtsansprüche der Versicherungsnehmer zurück gegenüber dem Wunsch, unwirksame Beitragsanpassungen im Kollektiv aufrechtzuerhalten, damit die Zahlungsfähigkeit der Versicherer nicht gefährdet wird. Und damit handelt sie entsprechend ihrer aufsichts-rechtlichen Aufgaben - und gefährdet durch solches Stillhalten erst recht die finanzielle Stabilität der Versicherer.
Höchstrichterliches Urteil
Nachdem durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28.12.1999 - 1 BVR 2203/98 festgestellt wurde, dass die ordentlichen Gerichte im Streitfall eine umfassende inhaltliche und rechtliche Überprüfung einer beanstandeten Prämienanpassung in der privaten Krankenversicherung vorzunehmen haben, hat der Bundesgerichtshof (BGH) im Urteil des BGH vom 16.06.2004 - IV ZR 117/02 Grundsätze zu den Voraussetzungen und den Prüfungsmaßstäben für eine Beitragsanpassung in der privaten Krankenversicherung festgestellt.