Die BaFin geht davon aus, dass die Versicherer ihre Vorgehensweise unverzüglich rechtskonform ausgestalten und laufende und künftige Prämienanpassungen an den Grundsätzen des Urteils des Bundesgerichtshofes ausrichten."
Soweit Versicherer in der Vergangenheit für Beitragsanpassungen eine unwirksame Klausel angewendet haben und aufgrund dieser vom gesetzlich vorgeschriebenen Verfahren abgewichen sind, kann auch dies bereits die Unwirksamkeit der betreffenden Beitragsanpassungen zur Folge haben.
Unwirksame Beitragsanpassungsklauseln werden weiterverwendet
Solche Klauseln wurden vor dem BGH-Urteil aus 2004 mit Treuhänderzustimmung eingeführt, weil die Unternehmen gerne klargestellt hätten,. dass Männer, Frauen und Kinder zusammen einen Tarif bilden und daher z. B. Männer angepasst werden dürfen, wenn nur in der Beobachtungseinheit der Frauen die erforderliche Abweichung festzustellen war. Die danach unwirksamen Klauseln lauten beispielsweise:
"§ 8b II MB/KK:
"Die Gegenüberstellung erfolgt für jede Beobachtungseinheit eines Tarifs (Männer, Frauen, Kinder/Jugendliche) nach Maßgabe der jeweiligen technischen Berechnungsgrundlage. Wenn die Gegenüberstellung der erforderlichen mit den kalkulierten Versicherungsleistungen für eine Beobachtungseinheit eine Abweichung von mehr als 10% ergibt, werden die Tarifbeiträge aller Beobachtungseinheiten des Tarifs überprüft und gegebenenfalls angepasst. Bei einer Abweichung von mehr als 5% können die Tarifbeiträge überprüft und gegebenenfalls angepasst werden."
Solche Klauseln sind auch heute noch in Versicherungsbedingungen zu finden - trotz ihrer Unwirksamkeit werden sie weiter verwendet. Dies kann zur Folge haben, dass auch Beitragsanpassungen nach 2004, die sich auf diese Klauseln berufen, deshalb unwirksam sind.