"Rechtlich und tatsächlich sind die Beklagten in die Lage versetzt gewesen, wirksame Maßnahmen zur Verhinderung der streitgegenständlichen Rechtsverletzungen zu treffen. Sie haben dies nach eigenem Vortrag vor der Abmahnung durch den Kläger jedoch nicht getan."
Welche Maßnahmen im Einzelnen vom Landgericht Hamburg erwartet werden, bleibt allerdings offen. Insoweit vergrößert das Urteil die Unsicherheit bei der Frage, welche Haftung ein Forenbetreiber hat.
Der Autor: Rechtsanwalt Thomas Feil, Fachanwalt für Informationstechnologierecht, Georgsplatz 9, 30159 Hannover. Tel: 0511/473906-01, Fax 0511/473906-09. e-Mail: feil@recht-freundlich.de, Internet: www.recht-freundlich.de (mf)