Die Folgen
Die Umgehung des Kopierschutzes zu privaten Zwecken ist nicht strafbar, denn eine Massenkriminalisierung ist nicht im Sinne des Gesetzes; schließlich wird nach wie vor landauf, landab ohne schlechtes Gewissen kopiert.
Voraussetzung für die Straffreiheit ist jedoch, dass es sich ausschließlich um eine Privatkopie handelt. Unabhängig davon kann der Urheber zwar Schadensersatz von überführten Schwarzbrennern verlangen. Bei Privatkopien von Musik und Filmen hat das aber Seltenheitswert.
Nicht zu unterschätzen sind dagegen die Konsequenzen, wenn die Grenzen der Privatkopie überschritten werden, wie es zum Beispiel bei Schulhofkopien schnell der Fall ist. Gemäß §108b droht eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe; liegt ein gewerbliches Handeln vor – verdient der Täter also Geld mit den Raubkopien – erhöht sich die Maximalstrafe auf bis zu drei Jahre. Und die strafrechtliche Verfolgung ist nur eine Seite der Medaille.
Der Kopierer muss sich zudem auf erhebliche Schadensersatzforderungen der Musik- oder Filmindustrie einstellen. Der Verkauf eines Kopierprogramms oder eine Verbreitung über den Freundeskreis hinaus ist zudem gemäß §111a verboten und wird mit einem Bußgeld bestraft.