Das ist verboten
Bezogen auf den Kopierschutz ist eine ganze Menge verboten: nämlich die Herstellung, die Einfuhr, die Verbreitung, der Verkauf und die Vermietung von Gegenständen, mit denen der Kopierschutz umgangen werden kann. Dafür werben darf man ebenfalls nicht.
Wer aus der Zeit vor dem neuen Urheberrechtsgesetz noch ein Programm wie beispielsweise Clone CD hat, mit dem man auch geschützte Audio-CDs kopieren kann, darf es zwar behalten, aber nicht weiter nutzen. Verboten ist der Besitz an sich jedoch, wenn er gewerblichen Zwecken dient – das heißt, wenn zum Beispiel kopierte CDs mit Gewinn weiterverkauft werden. Das trifft oft schon auf Schulhof-Kopierer zu, die für ein paar Euro eine ganze Schule mit den neuesten Musikstücken versorgen.
Die Regelungen aus §95 können schnell teuer werden, wenn man sie nicht beachtet. Wer das ehemals populäre Clone CD oder ähnliche Programme noch besitzt, aber nicht mehr benutzt, kommt leicht auf den Gedanken, die Software etwa beim Internet-Gebrauchtmarkt Ebay anzubieten.
Von derartigen Verkäufen raten wir mit Nachdruck ab: Wer Kopiersoftware anbietet, riskiert eine Abmahnung von einer Reihe großer deutscher Musikfirmen, die Ebay regelmäßig nach solchen Angeboten durchforsten.
Die Unternehmen verlangen von ertappten Verkäufern eine Unterlassungserklärung. Zudem können Anwaltskosten von mehreren tausend Euro entstehen, da die Firmen mit dem Aufsetzen und Versenden der Unterlassungserklärung in der Regel Anwaltskanzleien beauftragen. Auf die Frage, ob man das Urheberrechtsgesetz überhaupt kannte oder nicht, kommt es dabei nicht an.