Der Kopierschutz
Soweit die grundsätzlichen Voraussetzungen für eine Privatkopie erfüllt sind, gibt es noch eine weitere Hürde: Das Original darf nicht kopiergeschützt sein. Im Juristendeutsch wird der Kopierschutz in §95 des Urhebergesetzes als „wirksame technische Maßnahme“ bezeichnet.
Eine Definition findet sich in §95a Abs. 2: Es handelt sich um Technologien, Vorrichtungen und Bestandteile, die im normalen Betrieb dazu bestimmt sind, Handlungen zu verhindern oder einzuschränken, die vom Rechteinhaber nicht genehmigt sind. Als Beispiele nennt das Gesetz die Verschlüsselung, die Verzerrung, die sonstige Umwandlung oder einen Mechanismus zur Kontrolle der Vervielfältigung, die die Erreichung des Schutzziels sicherstellen sollen.