4. Bewertung der Abmahnungen
Fast die Hälfte aller befragten Shops hält die Abmahnungen nach eigenem Empfinden für unberechtigt. Dass bedeutet zwar nicht immer, dass die Shops die Abmahnungen als rechtlich unzulässig einstufen. Einigen Shopbetreibern ist durchaus bewusst, dass das eigene Empfinden und die Rechtslage auseinander klaffen. So wird in vielen Fällen eingesehen, dass ein Gesetzesverstoß begangen wurde. Die Mehrheit der Händler hat jedoch kein Verständnis für das Instrument der Abmahnung mit den damit verbundenen Sanktionen.
So beklagt ein Händler: "Abmahnungen sind sicherlich wichtig, aber die Erstkonsequenzen für Kleinbetriebe und Neugründer sind teilweise zu hart. Eine kostenfreie Erst-Ermahnung mit Beseitigungsfrist wäre fair und sinnvoll. Erst wenn dann der berechtigten Rüge nicht nachgekommen wird ist eine kostenpflichtige Strafe angemessen."
Teilweise fehlt jegliches Verständnis für Rechtsverstöße. So sehen einige Händler nicht ein, dass die Widerrufsbelehrung nicht nur auf der "mich"-Seite untergebracht, sondern auch "sprechend" darauf verlinkt werden muss, z.B. mittels eines Links "Widerrufsrecht" auf die Passage der "mich"-Seite. Andere stufen sich selbst unzutreffend als Privatverkäufer ein. Auch wird vertreten, dass bei einer Vielzahl von unverbindlichen Preisempfehlungen keine Kontrolle der Richtigkeit möglich sei, obwohl dies natürlich in den Verantwortungsbereich des Händlers fällt, der ja keine Vergleichspreise angeben muss.
Kritik an deutschen Rechtsvorschriften
In der Mehrzahl der Fälle wird jedoch nachvollziehbare Kritik an vorhandenen gesetzlichen Regelungen, der un-klaren Rechtslage oder der in Deutschland gängigen Abmahnpraxis geübt.
So wird etwa der Sinn eines Hinweises auf die enthaltene Mwst. und die Versandkosten unmittelbar beim Preis in Frage gestellt, "da der Kunde dies weiß und im Laufe der Bestellung sowieso exakt dargestellt bekommt." Ähnlich hatte auch schon der BGH argumentiert.
Auch die Pflicht zur Erklärung geläufiger Abkürzungen stößt vielfach auf Kritik: "UVP ist mittlerweile eine allseits bekannte Abkürzung." Auf Unverständnis stößt auch die deutsche Regelung zu den Versandkosten beim Vertragswiderruf: "Warum sollte ich unfreie Sendungen annehmen, die jeweils 12 Euro kosten?"
In der inhaltlichen Kritik steht auch die Rechtsprechung zur Monatsfrist bei eBay: "Nein ich halte das nicht für berechtigt, da in der Artikelbeschreibung klar und deutlich auf die Widerrufsfrist hingewiesen wird, und der Käufer kurz nach Auktionsende eine E-Mail erhält, in der unter anderem auch die Widerrufsbelehrung enthalten ist. Somit ist der Käufer mehr als ausreichend informiert. Außerdem sehe ich keinen Grund, warum eBay hier einen Sonderstatus haben sollte, und warum z.B. bei anderen Internet-Plattformen diese 1-Monats-Regel auch nicht greift."