Häufig abgemahnte Verstöße
Die Anlässe für eine Abmahnung sind breit gestreut. Am häufigsten wurde moniert, dass der Händler seinen Kunden bei eBay-Auktionen "nur" die üblichen 2 Wochen Widerrufsrecht einräume, obwohl eine verlängerte Frist von einem Monat gelte. Insgesamt waren Abmahnungen zum Widerrufsrecht besonders häufig. Auch unzulässige AGB-Klauseln, Fehler im Impressum, Marken- und Urheberrechtsverstöße sowie unzureichende oder irreführende Preisangaben waren überdurchschnittlich oft Stein des Anstoßes. Dagegen spielten falsche Angaben zu Lieferzeiten oder unzureichende Alterskontrollsysteme eine untergeordnete Rolle.
Ausnutzen rechtlicher Grauzonen
Neben klaren Rechtsverstößen, wie z.B. Übernahme fremder Produktfotos, fehlende Grundpreisangaben, unzulässige Haftungsausschlüsse in AGB, Verstöße gegen die Buchpreisbindung oder gänzlich fehlende Hinweise auf das gesetzliche Widerrufsrecht, basieren eine Vielzahl von Abmahnungen auf einer unklaren Rechtslage. Hier kann sich der Abmahner das Gericht aussuchen, das seine Rechtsauffassung teilt, so dass eine Verteidigung wenig Aussicht auf Erfolg hat (sog. "fliegender Gerichtsstand" im Internet).
So wird z.B. die Frage, ob eine Widerrufsbelehrung bei eBay dem Textformerfordernis genügt und damit eine zweiwöchige Frist gilt, von den Gerichten unterschiedlich beantwortet. In 12 Prozent der Fälle wurde die Rechtsprechung des OLG Hamburg und des KG Berlin ausgenutzt, welche im Gegensatz zu den Landgerichten Münster und Flensburg von einer Monatsfrist bei eBay ausgeht.
Ein ähnliches Beispiel ist ein angeblich fehlerhaft platzierter Hinweis darauf, dass Mwst und Versandkosten enthalten sind. Auch hier nutzen Abmahner gezielt die Rechtsprechung des OLG Hamburg aus, das einen Hinweis direkt neben jedem Preis fordert, während der BGH bereits eine andere Sichtweise angedeutet hat (Platzierung in AGB, BGH, Urteil vom 5.10.2005 - VIII ZR 382/04) und die strittige Rechtsfrage im Juni 2007 entscheiden wird (Az.: I ZR 143/04).
Auch die genaue Platzierung der Widerrufsbelehrung im Online-Shop bzw. auf einer eBay-Artikelseite ist noch nicht höchstrichterlich geklärt. Während der BGH bei der gesetzlichen Anbieterkennzeichnung sog. "sprechende Links" und längere Verweisketten (Kontakt-Impressum) zulässt, sind einige Landgerichte der Meinung, eine Widerrufbelehrung müsste direkt auf der eBay-Artikelseite enthalten sein. Auch diese Rechtsprechung nutzten zahlreiche Abmahner aus.