Das erste Fachkräfteeinwanderungsgesetz trat zum 1. März 2020 in Kraft, das "neue Fachkräfteeinwanderungsgesetz" trat ab November 2023 in Kraft. Dessen Ziel ist es generell, Hürden für qualifizierte ausländische Fachkräfte in Deutschland abzubauen. Mit der ersten Stufe im November 2023 wurden unter anderem die Möglichkeiten für Fachkräfte mit Hochschulabschluss erweitert, aus Drittstaaten mit einer "Blauen Karte EU" nach Deutschland einzuwandern. IT-Spezialisten können seitdem eine Blaue Karte EU auch ohne Abschluss erhalten, wenn sie entsprechende Berufserfahrung haben.
Jetzt tritt planmäßig die zweite Stufe in Kraft. Sie ermöglicht den Aufenthalt zur beruflichen Anerkennung, erlaubt es, das gesamte Anerkennungsverfahren in Deutschland durchzuführen und erleichtert Einreise und Beschäftigungsaufnahme für Personen mit berufspraktischer Erfahrung.
"Mit den neuen Regeln steigt Deutschlands Attraktivität für ausländische Fachkräfte", sagt Vanessa Ahuja, Vorständin für das internationale Geschäft der Bundesagentur für Arbeit. "In vielen Berufen kann nun die Arbeit in Deutschland aufgenommen und die berufliche Anerkennung hier in Deutschland angestoßen werden."
Ahuja weiß aber auch: "Die berufliche Anerkennung bleibt aber dennoch für viele Ausländer ein komplexer, zeitaufwändiger und langwieriger Weg. Wichtig wären auch schnellere und einfachere berufliche Anerkennungsverfahren."
Anerkennungspartnerschaft
Ein Schritt dahin ist die sogenannte Anerkennungspartnerschaft. Mir ihr wird ausländischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern eine weitere Möglichkeit eröffnet, ihr Anerkennungsverfahren komplett im Inland durchzuführen. Dazu verpflichten sich Arbeitgeber und die angehende Fachkraft, nach der Einreise die Anerkennung zu beantragen und das Verfahren aktiv zu betreiben.
Grundvoraussetzungen für die Anerkennungspartnerschaft sind ein Arbeitsvertrag und eine im Ausbildungsstaat anerkannte, mindestens zweijährige Berufsqualifikation oder ein Hochschulabschluss. Darüber hinaus sind deutsche Sprachkenntnisse auf Niveau A2 (GER) erforderlich.
Regelungen für Berufserfahrene
Durch die neue Regelung für Berufserfahrene können Personen mit "ausgeprägten berufspraktischen Kenntnissen" künftig auch dann in Deutschland eine qualifizierte Tätigkeit ausüben, wenn sie über einen im Ausland erworbenen und anerkannten Berufs- oder Hochschulabschluss und eine mindestens zweijährige Berufserfahrung verfügen.
Die Regelung gilt für alle nicht-reglementierten Berufe in allen Branchen - auch dann, wenn der Beruf noch nicht in Deutschland anerkannt ist. Allerdings ist eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren erforderlich. Sofern der Arbeitgeber nicht tarifgebunden ist, muss das Jahresgehalt nach aktueller Beitragsbemessungsgrenze zudem bei mindestens 40.770 Euro liegen.
Einfachere kurzzeitige Beschäftigung
"Die neue kurzzeitige Beschäftigung eröffnet Arbeitgebern, etwa mit Saisongeschäft, eine gute Möglichkeit, ausländische Arbeitskräfte anzuwerben, sozialversicherungspflichtig und nach Tarif einzustellen. Das kann in Spitzenzeiten helfen, wenn es nicht möglich ist, ausreichend inländisches Potenzial zu erschließen" sagt Ahuja.
Die neue Regelung erlaubt es, ausländische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer für bis zu acht Monate einzustellen. Eine Berufsausbildung oder ein Studium sind nicht erforderlich. Die BA kann die Zustimmung bzw. die Arbeitserlaubnis grundsätzlich für jede Beschäftigung im Inland erteilen. Allerdings sieht die Regelung ein Kontingent vor, das die BA festsetzt. Für das Jahr 2024 liegt das bei 25.000 Zustimmungen für alle Branchen. Erntehelfer in der Landwirtschaft fallen nicht unter diese Regelung und zählen nicht zum Kontingent.
Die Unternehmen müssen die Arbeitskräfte selbst rekrutiert und anwerben. die Bundesagentur für Arbeit prüft dann die Prüfung Voraussetzungen. Dazu gehören unter anderem eine inländische Beschäftigung von mindestens 30 Stunden pro Woche, die Bindung des Arbeitgebers an einen Tarifvertrag und eine Vergütung zu den geltenden tariflichen Bestimmungen. Auch die Übernahme der Reisekosten durch den Arbeitgeber ist Pflicht
Eine Arbeitserlaubnis oder eine Vorabzustimmung zu einem Aufenthaltstitel für Arbeitskräfte können Arbeitgeber ab März bei der Bundesagentur für Arbeit auch online beantragen.
Neue Chipfabriken brauchen Fachkräfte-Offensive
Deutschland verliert im Werben um Fachkräfte an Boden
Personalverittlung Anywer: Auf vielen Wegen zur IT-Fachkraft