Absolutes Schutzhindernis

Was es mit "bösgläubigen Marken" auf sich hat

14.05.2012

Löschungsantrag als letztes Mittel

In unserer täglichen Praxis erleben wir sehr häufig, dass von Gegnern sozusagen als letztes Mittel der Gegenwehr Löschungsantrag mit Verweis auf eine bösgläubige Anmeldung gestellt wird, beispielsweise gegen die Marke, auf die eine Klage gestützt wird. Der Beweis der Bösgläubigkeit in solchen Fällen gelingt in der Regel nie, da auch offensichtlich ist, dass der Antrag rein aus prozesstaktischer Sicht gestellt wurde.

Auch die Fälle der Anmeldung einer klassenübergreifenden Markenanmeldung, also für sämtliche Waren- und Dienstleistungsklassen, darf nicht von vorne herein als missbräuchlich angesehen werden.

Sicherlich lässt sich insbesondere innerhalb der sog. 5-jährigen Benutzungsschonfrist der Markt mit einer solchen umfassend eingetragenen Marke "freihalten", gegebenenfalls eben auch für Produkte oder Dienstleistungen, für die das Unternehmen bislang (noch) nicht bekannt war, die aber in Zukunft auf den Markt gebracht werden sollen.

Das Recht seine Marke mit Blick auf zukünftige Veränderungen der Produkte oder Dienstleistungen seines Unternehmens breit aufzustellen, sollte jedoch unangetastet bleiben, da bekanntermaßen das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis einer einmal eingetragenen Marke nachträglich nicht mehr erweitert werden kann.

Generell gilt auch in diesem Fall, dass es sich auf Dauer eher lohnt, eine eigene, von anderen Zeichen verschiedene Marke zu entwickeln. Je geringer der Abstand zu einer älteren Bezeichnung ist, desto höher ist auch das Risiko einer Zurückweisung oder Löschung (auch durch ein Widerspruchsverfahren).

Das Geld, dass in teils mehrjährige Widerspruchsverfahren fließt, weil häufig immer noch vor der Markenanmeldung nicht ausreichend nach älteren verwechslungsfähigen Zeichen recherchiert wird, sollte doch viel eher in die Entwicklung einer guten, d.h. unterscheidungskräftigen innovativen Marke, welche letztlich auch den größeren Schutz gegenüber Trittbrettfahrern (!) bietet, und in entsprechende Marketingmaßnahmen investiert werden. (oe)

Die Autorin Daniela Wagner ist Rechtsanwältin, Fachanwältin für Gewerblichen Rechtsschutz und Mitglied der Deutschen Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e.V.
Kontakt:
Wagner Rechtsanwälte, Großherzog-Friedrich-Str. 40, 66111 Saarbrücken, Tel.: 0681 958282-0, E-Mail: wagner(@webvocat.de, Internet: www.webvocat.de

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