Nach § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG sind von der Eintragung solche Marken ausgeschlossen, die bösgläubig angemeldet worden sind.
Sinn und Zweck
Die Regelung des § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG ist von dem gesetzgeberischen Gedanken getragen, dass es im Interesse der Rechtssicherheit notwendig ist, bereits im Eintragungsverfahren einer Marke die damit verbundene Einräumung eines ungerechtfertigten Monopolrechts zu erkennen und zu verhindern (Ströbele/Hacker, Kommentar zum Markengesetz, 10. Auflage, § 8 Rn 662). Denn grundsätzlich hat der Markeninhaber quasi ein Monopol auf die Benutzung seines eingetragenen Zeichens und kann sein Recht gegenüber Inhabern jüngerer identischer oder ähnlicher Zeichen - seien es Marken oder Firmennamen etc. - verteidigen bzw. die Eintragung und Benutzung solcher Zeichen verbieten.
Aufgrund dieser starken Rechtsposition wird verständlich, dass hiermit auch Missbrauch einhergehen kann, so z.B., dass jemand eine Marke eintragen lassen möchte, nicht um diese tatsächlich als Herkunftshinweis zu benutzen, sondern lediglich, um einen Dritten an der Verwendung des Zeichens solange zu hindern, bis dieser Geld bezahlt oder ihm die Marke gleich vollständig abkauft. Derartige missbräuchliche Fälle sollen mit dieser gesetzlichen Regelung ausgeschlossen werden.
Der andere Grund für die Einführung dieser Norm liegt somit ebenfalls auf der Hand.
Eine offensichtlich missbräuchlich eingetragene Marke soll natürlich keinen Bestand haben und müsste gegebenenfalls nachträglich erst durch verwaltungs- und arbeitsaufwändige Löschungsverfahren wieder eliminiert werden.
Was liegt da näher, als bereits im Eintragungsverfahren zu prüfen, ob die Markenanmeldung aufgrund rechtsmissbräuchlicher Motive erfolgt ist. Wobei der Gesetzgeber unterstellt hat, dass diese rechtsmissbräuchliche Absicht bzw. Bösgläubigkeit bereits im Eintragungsverfahren erkannt werden könne, was allerdings in der Praxis meist sehr schwierig ist, weshalb mittlerweile auch gemäߧ 37 Absatz 3 MarkenG die Anwendung des § 8 Absatz 2 Nr. 10 MarkenG auf "ersichtliche" Fälle beschränkt wurde (Ströbele/Hacker, Kommentar zum Markengesetz, 10. Auflage, § 8 Rn 662).
Daher ist der Anwendungsbereich dieser Vorschrift als Eintragungshindernis auch in der Praxis meist auf das nachträgliche - nach Eintragung erfolgende - Löschungsverfahren in Verbindung mit § 50 MarkenG beschränkt.
Ein solches Löschungsverfahren kann auf Antrag von jedem Dritten initiiert werden oder muss auch von Amts wegen, d.h. durch das Deutsche Patent- und Markenamt selbst, erfolgen, wobei die Bösgläubigkeit - was allerdings umstritten ist - lediglich im Zeitpunkt der Anmeldung der Marke vorgelegen haben muss (Ströbele/Hacker, Kommentar zum Markengesetz, 10. Auflage, § 8 Rn 662, 663).