3. Fallgruppe: Zweckfremder Einsatz als Mittel des Wettbewerbskampfes
Die dritte Modalität umfasst die Fälle, in denen der Anmelder die Marke zweckentfremdet einsetzen möchte, um seinen Mitbewerber im Konkurrenzkampf zu schaden.
Als zweckentfremdet erachtet die Rechtsprechung Verhaltensweisen, die bei objektiver Würdigung nur den Schluss zulassen, dass der Anmelder mit der Marke in erster Linie die wettbewerbliche Entfaltung des Mitbewerbers beeinträchtigen und nicht zuerst sein eigenes wirtschaftliches Handeln fördern möchte (Ströbele/Hacker, Kommentar zum Markengesetz, 10. Auflage, § 8 Rn 705).
Streng genommen dürfte das oben genannte Kriterium der objektiven Verhaltensweise sich wohl erst in der nach Anmeldung erfolgenden wirtschaftlichen Betätigung des Anmelders zeigen, woraus jedoch im Löschungsverfahren Rückschlüsse gezogen werden können, dass diese Absicht bereits bei Anmeldung der Marke vorgelegen hat.
Als Indizien für einen zweckfremden Einsatz einer Marke könnten folgende beispielhaften Motive und Vorgehensweisen dienen:
- Der Anmelder hat zuvor in einem Unternehmen gearbeitet, dass die Anmeldung einer identischen oder ähnlichen Marke bereits geplant hatte, der Anmelder diesen Plänen lediglich zuvor gekommen ist, mit der Absicht nach seinem Ausscheiden dem früheren Arbeitgeber - als neuen Konkurrenten - im Wettbewerb zu behindern (Ströbele/Hacker, Kommentar zum Markengesetz, 10. Auflage, § 8 Rn 710).
- Auch dem Anmelder, dessen Unternehmen aufgrund Insolvenz bald verkauft werden soll und der eine Marke mit dem Unternehmensnamen für identische oder ähnliche Produkte bzw. Dienstleistungen in der Erwartung anmeldet, der neue Inhaber der Firma würde diese dann dringend benötigen, dürfte wohl eine Absicht zur zweckentfremdeten Verwendung unterstellt werden können (Ströbele/Hacker, Kommentar zum Markengesetz, 10. Auflage, § 8 Rn 710).
- Ebenfalls als bösgläubig angesehen werden, würde die Anmeldung einer sog. dreidimensionalen Marke (Formmarke) sein, wenn sie allein mit dem Ziel getätigt würde, zukünftige Mitbewerber von der Verwendung einer solchen Warenform abzuhalten, ohne Planungen, die Formmarke selbst oder durch einen Anderen benutzen zu lassen (Ströbele/Hacker, Kommentar zum Markengesetz, 10. Auflage, § 8 Rn 710).