Beispiele
In dem vom Bundespatentgericht im Jahre 2011 zu entscheidenden Fall (Az.: 26 W (pat) 516/10, "Xpress Wir können sofort") ging es um die Beschwerde eines Anmelders einer Wort-Bildmarke, (die in dem Verfahren streitgegenständliche Wort-Bildmarke; Quelle: Beschluss des Bundespatentgerichts vom 23.02.2011, Az.: 26 W (pat) 516/10, "Xpress Wir können sofort") dessen Anmeldung durch die Markenstelle zurückgewiesen worden war.
Der Anmelder hatte die Wort-Bildmarke zuvor von Fahrzeugen eines Konkurrenten abfotografiert und sodann unter seinem Namen bei der Markenstelle angemeldet.
Die daraufhin erfolgte Zurückweisung durch die Markenstelle wurde mit ernstlicher Bösgläubigkeit des Anmelders gemäß § 8 Absatz 2 MarkenG begründet.
Das Bundespatentgericht gab im Ergebnis der Markenstelle recht und wies die Beschwerde des Anmelders zurück.
Der Anmelder hatte in Schreiben an die Markenstelle darauf hingewiesen, dass es ihm nicht allein darauf ankomme, seinem Konkurrenten die weitergehende Nutzung des Logos zu untersagen", wie es ihm von diesem besagten Konkurrenten vorgeworfen wurde (Beschluss des Bundespatentgerichts vom 23.02.2011, Az.: 26 W (pat) 516/10, "Xpress Wir können sofort").
Das Bundespatentgericht sah in dieser Aussage, ebenso wie zuvor die Markenstelle, ausreichenden Anlass dafür, Bösgläubigkeit im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG anzunehmen, "denn für denjenigen, dem es "nicht allein", demnach also auch darauf ankommt, einem Wettbewerber die weitergehende Nutzung eines Zeichens zu untersagen, zählt die Erschwerung der Benutzung einer Marke durch Dritte zumindest auch zu den ernsthaften Beweggründen für seine Markenanmeldung" (Beschluss des Bundespatentgerichts vom 23.02.2011, Az.: 26 W (pat) 516/10, "Xpress Wir können sofort").
In einem anderen vom Bundespatentgericht im Jahre 2009 zu entscheidenden Fall (Az.: 28 W (pat) 213/07, "Käse in Blütenform III") hat das Gericht die Bösgläubigkeit der Anmelderin verneint.
In diesem Fall hat die Anmelderin eine dreidimensionale Marke in das Markenregister eingetragen: Gegen die Eintragung wandte die Antragstellerin (eines Löschungsantrags) die Bösgläubigkeit des Anmelders nach § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG ein.
Die Antragstellerin führte zur Begründung an, dass sie bereits einen schutzwürdigen Besitzstand an einer älteren identischen dreidimensionalen Blütenform habe.
Die Antragsgegnerin habe diese Form als Marke somit lediglich in der Absicht angemeldet, sich auf diese Weise eine bessere rechtliche Ausgangsposition für mögliche Auseinandersetzungen zu verschaffen und die Antragstellerin mit der Anmeldung in ihrem Besitzstand gezielt zu behindern (Beschluss des Bundespatentgerichts vom 28.10.2009, Az.: 28 W (pat) 213/07, "Käse in Blütenform III").
Die Anmelderin trug daraufhin vor, dass sie mit der Anmeldung eigene wirtschaftliche Interessen verfolge. Sie benutze die angemeldete Warenform bereits seit 1992 selbst für ein Weichkäseprodukt (Beschluss des Bundespatentgerichts vom 28.10.2009, Az.: 28 W (pat) 213/07, "Käse in Blütenform III").
Die Markenstelle hatte den Löschungsantrag der Antragstellerin nach fristgerechtem Widerspruch durch die Anmelderin mit der Begründung zurückgewiesen, dass keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine Bösgläubigkeit der Markeninhaberin zum Zeitpunkt der Anmeldung des angegriffenen Zeichens vorlägen.
Zwar sei davon auszugehen, dass die Antragstellerin bereits vor der Anmeldung der angegriffenen Marke einen schutzwürdigen Besitzstand an der dreidimensionalen Blütenform erworben hatte.
Durch die Anmeldung der Marke sei dieser Besitzstand aber nicht in markenrechtlich relevanter Weise gestört worden, da die Anmelderin ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Markenanmeldung gehabt habe (Beschluss des Bundespatentgerichts vom 28.10.2009, Az.: 28 W (pat) 213/07, "Käse in Blütenform III").
Das Bundespatentgericht, das sich aufgrund der Beschwerde der Antragstellerin gegen die Zurückweisung des Löschungsantrags seitens der Markenstelle (Beschluss des Bundespatentgerichts vom 28.10.2009, Az.: 28 W (pat) 213/07, "Käse in Blütenform III"), sodann mit dem Fall beschäftigen musste, stützte die Ansicht der Markenstelle und wies letztlich die Beschwerde der Antragstellerin zurück.