Absolutes Schutzhindernis

Was es mit "bösgläubigen Marken" auf sich hat

14.05.2012

Ausländische Vorbenutzung

Grundsätzlich ist es unschädlich, ein im Ausland benutztes Zeichen auch im Inland als identische Marke für identische Produkte oder Dienstleistungen schützen zu lassen, sofern das vorbenutzte Zeichen keinen - wie auch immer gearteten - Schutz in Deutschland entfaltet (Ströbele/Hacker, Kommentar zum Markengesetz, 10. Auflage, § 8 Rn 700), was auch der Fall sein kann, wenn es sich beispielsweise um eine in Deutschland nicht eingetragene, jedoch berühmte, also (auch in Deutschland) sehr bekannte Marke, wie z.B: Coca Cola handelt. Eine solche Marke muss in Deutschland nicht als Marke registriert sein, sondern genießt automatisch Schutz, zumindest für diejenigen Produkte und Dienstleistungen für die sie berühmt ist.

Somit müssen in diesem speziellen Fall noch wettbewerbswidrige Motive im Verhalten des Anmelders hinzutreten, was eben anzunehmen ist, wenn er die Marke erkennbar vorrangig angemeldet hat, um den ausländischen Vorbenutzer am Gebrauch der Marke im Inland zu hindern, für diesen den Markt mithin zu sperren (Ströbele/Hacker, Kommentar zum Markengesetz, 10. Auflage, § 8 Rn 700).

Praktisch gesehen müssen folgende objektiven Anhaltspunkte gegeben sein:

Das ausländische Zeichen muss aufgrund der Benutzung im Ausland eine sog. überragende Verkehrsgeltung, d.h. also eine große Bekanntheit, erlangt haben.

Dazu muss der inländische Markenanmelder - der potenzielle "Störer" - bei Anmeldung wissen oder hätte wissen müssen, dass das ausländische Zeichen im Ausland benutzt wird und der Zeicheninhaber das ausländische Zeichen auch in absehbarer Zeit in Deutschland benutzen möchte.

Es reicht auch aus, wenn sich dem Anmelder die Absicht der inländischen Benutzung hätte aufdrängen müssen (Ströbele/Hacker, Kommentar zum Markengesetz, 10. Auflage, § 8 Rn 700), was sicherlich der Fall wäre, wenn es sich um ein ausländisches bekanntes Unternehmen handelt, dessen Expansionspläne bereits in den Medien kursieren.

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