Update 2007: Gesetzliche Anforderungen an Geschäfts-E-Mails

18.07.2007
Von Uta Viegner

Offene Handelsgesellschaft (oHG) und Kommanditgesellschaft (KG)
Diese Personengesellschaften müssen gem. §§ 125 a, 177 a HGB ihren Geschäftsbrief mit folgenden Angaben versehen:

die Firmierung in Übereinstimmung mit dem im Handelsregister eingetragenen Wortlaut die Rechtsform (oHG oder KG) den Sitz der Gesellschaft das Registergericht und die Nummer, unter der die Gesellschaft im Handelsregister eingetragen ist.

Beispiel: Gewinnmax KG, Burghausen, Amtsgericht Burghausen HR A 2468.

Bei einer Gesellschaft, bei der kein Gesellschafter eine natürliche Person ist, sind auf den Geschäftsbriefen der Gesellschaft zusätzlich die Firmen der Gesellschafter anzugeben sowie die für die Gesellschafter gesetzlich vorgeschriebenen Angaben zu machen.

Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
§ 35 a GmbHG schreibt folgende Angaben vor: Vollständiger Firmenname in Übereinstimmung mit dem im Handelsregister eingetragenen Wortlaut Rechtsform der Gesellschaft (GmbH) Sitz der Gesellschaft Registergericht des Sitzes der Gesellschaft und die Nummer, unter der die Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen ist Sämtliche Geschäftsführer Falls ein Aufsichtsrat gebildet worden ist und dieser einen Vorsitzenden hat: der Vorsitzende des Aufsichtsrates mit dem Familiennamen und mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen.

Werden Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht, muss das Stammkapital und, falls nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen angegeben werden.

Auf allen Geschäftsbriefen und Bestellscheinen, die von einer Zweigniederlassung einer GmbH mit Sitz im Ausland verwendet werden, müssen das Register, bei dem die Zweigniederlassung geführt wird, und die Nummer des Registereintrags zusätzlich angegeben werden.

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