Letzteres ist notwendig infolge des Gesetzes zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts, das auch § 15 b GewO mit seinem Inkrafttreten ändern wird.
Darüber hinaus erscheint es ratsam, auch im kleingewerblichen Bereich des § 15 b GewO die unten im folgenden dargestellten Pflichtangaben in geschäftlichen e-Mails, Telefaxen usw. zu machen. Es erscheint absehbar, dass sich eine unterschiedliche Behandlung von Geschäftsbriefen Handels- bzw. Kleingewerbetreibender nicht durchsetzen wird.
Eingetragene Kauffrau / eingetragener Kaufmann, e.K., eingetr. Kffr. / Kfm., kaufmännischer Geschäftsbetrieb
Wer einen Geschäftsbetrieb betreibt, der nach Art und Umfang in kaufmännischer Weise eingerichtet ist, betreibt ein Handelsgewerbe und ist damit Kaufmann, unabhängig von der Eintragung. Andere Geschäftsbetriebe sind mit ihrer Eintragung zum Handelsregister Handelsgewerbe und damit Kaufleute.
Geschäftsbriefe dieser Personen müssen nach § 37 a HGB enthalten:
die Firma (= Name des Kaufmanns/der Kauffrau im Geschäftsverkehr) wie im Handelsregister eingetragen den Rechtsformzusatz "eingetragene Kauffrau" oder "eingetragener Kaufmann" oder eine allgemein verständliche Abkürzung den Ort der Handelsniederlassung das Registergericht und die Nummer, unter der die Firma im Handelsregister eingetragen ist.
Beispiel: Wolfgang A. Beethoven, 98765 Köchelbach, e.K., HR A 365