Keine Abgabe bei kommunaler Sammelstelle
Sollte eine Einstufung in diesem Sinne, z.B. aufgrund einer Menge, nicht möglich sein, so ist eine Abgabe bei der kommunalen Sammelstelle nicht möglich. In einem derartigen Fall handelt es sich um Altgeräte anderer Nutzer als private Haushalte im Sinne von § 10 Abs. 2 ElektroG. Die Hersteller dieser Geräte haben eine "zumutbare Möglichkeit zur Rückgabe" zu schaffen und die Altgeräte zu entsorgen (§ 10 Abs. 2 S. 1 ElektroG). Zu beachten ist, dass die Entsorgung von Altgeräten, die nicht aus privaten Haushalten stammen und als Neugeräte vor dem 13. August 2005 in Verkehr gebracht wurden, der Besitzer verpflichtet ist. Dies wären die Behörden im Entsorgungsfalle.
Diese können gem. § 10 Abs. 2 S. 3 ElektroG mit dem Hersteller abweichende Vereinbarungen treffen und z.B. bei der Anlieferung von Neu- oder Ersatzgeräten die Abholung der alten Geräte vereinbaren.
Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass praxisbezogen die Anlieferung von mehr als fünf Geräten bei einer kommunalen Sammelstelle nicht mehr als "haushaltsüblich" anzusehen ist. Dasselbe gilt bei einer Offenlegung der Herkunft der Geräte. Ein Anlieferungsrecht der öffentlich-rechtlichen Körperschaft kann daher aus dem Gesetz selbst nicht angenommen werden. Es müsste versucht werden, eine Vereinbarung mit dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu treffen. Dies dürfte sich allerdings als schwierig gestalten, da einerseits die Kapazitäten der Rücknahme auf Geräte aus den privaten Haushaltungen beschränkt sind und sich auch nach der Grundkonzeption des ElektroG die Abholpflicht der Hersteller von Altgeräten auf diese Abfallmenge beschränkt.
Mangels eines Anlieferungsrechts bei den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern müsste alternativ eine Abholung der Geräte durch den jeweiligen Hersteller vereinbart werden, soweit dieser keine zumutbare Rückgabemöglichkeit vor Ort ermöglicht.