Das Wichtigste bei Beschaffung und Rückgabe

Die Krux mit den Elektro-Altgeräten

15.10.2009

Welcher Maßstab ist anzuwenden?

Man könnte daher in Ermangelung von weitergehender Rechtsprechung von einem ungefähren Maßstab von fünf Geräten ausgehen, die - wenn typischerweise in privaten Haushaltungen anfallend - von der Mengenanzahl her als "vergleichbar" im Sinne von § 3 Abs. 4 ElektroG eingestuft werden können.

In diesem Zusammenhang wird angemerkt, dass aus der Bestimmung des § 9 Abs. 3 Satz 7 ElektroG (Beschränkung der Annahme von mehr als 20 Geräten gleichzeitig) nicht gefolgert werden könne, dass weniger als 20 Geräte noch einer haushaltsüblichen Menge entsprechen (Thärichen/Prelle, ElektroG, § 9 Rn. 38 unter Hinweis auf VG Hannover, Urt. v. 10.10.2007, Az: 1 A 7031/06).

Insbesondere das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover kann in diesem Zusammenhang herangezogen werden. Im vorliegenden Sachverhalt hatte die Bundeswehr versucht, eine Anlieferung von 57 Altgeräten vorzunehmen, was durch den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger abgelehnt worden war. Das Verwaltungsgericht Hannover hat in diesem Zusammenhang auf den vom Statistischen Bundesamt ermittelten Ausstattungsgrad privater Haushalte mit Elektrogeräten abgestellt. Das Verwaltungsgericht verneint aufgrund dieser Vergleichsbasis ein entgeltfreies Anlieferrecht der Bundeswehr für die genannte Menge von Altgeräten und stellt auf die Größe der Anlieferung ab.

In der Literatur wird das Anlieferrecht der Bundeswehr auch deshalb abgelehnt, weil bei den betreffenden Bundeswehrstandorten immer ein Anfall von Altgeräten oberhalb der Haushaltsüblichkeit vorliegt. Abgelehnt wird die Ansicht des Verwaltungsgerichts Hannover hinsichtlich der Größenordnung der Anlieferung, weil stets die Gefahr der Erschleichung einer entgeltfreien Anlieferung durch Aufteilung der Geräte in "haushaltsübliche" Anlieferungen bestünde.

Im Ergebnis müsse festgehalten werden, dass ein am Wortlaut von § 3 Abs. 4 orientierter Vollzug der Geräterücknahme für die kommunalen Sammelstellen einen nicht zu leistenden Verwaltungsaufwand zur Folge hätte, da jedes Altgerät aus sonstigen Herkunftsbereichen auf den konkreten Anfallort zurückverfolgt werden müsse. Daher empfehle sich, eine durch Festlegung genereller Mengenschwellen für die angelieferten Altgeräte die Haushaltsüblichkeit in typisierender Weise zu gewährleisten, sofern nicht offensichtlich sei, dass am Anfallort des Anlieferers die haushaltsüblichen Mengen in jedem Fall überschritten werden. Zum Beispiel könne festgelegt werden, dass fünf Geräte pro Gerätetyp im Sinne der Geräte nach Anhang 1 des ElektroG noch als haushaltsüblich gelten. Bei großen Unternehmen, Ministerien oder Institutionen, wie der Bundeswehr, sei offensichtlich, dass die haushaltsüblichen Mengen in jedem Fall überschritten werden (Thärichen, in: Thärichen, Versteyl, ElektroG, § 3 Rn. 31, Fn. 72, 73).

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