Kreislaufwirtschaftabfallgesetz
In der Literatur wird auch darauf verwiesen, dass § 3 Abs. 4 ElektroG über das Verständnis der privaten Haushaltungen nach § 13 Kreislaufwirtschaftsabfallgesetz hinausgeht. Erfasst seien nach der Definition auch sonstige Herkunftsbereiche, soweit Beschaffenheit und Menge der dort anfallenden Altgeräte mit denjenigen aus privaten Haushaltungen vergleichbar sind. Die Definition soll sich damit auch auf solche Altgeräte erstrecken, die etwa aus Gewerbe, Industrie oder Verwaltung stammen. Allerdings soll diese Erweiterung in verschiedenen Zusammenhängen Abgrenzungsschwierigkeiten aufweisen.
Für die Beurteilung, ob Geräte aus solchen anderen Herkunftsbereichen nach Beschaffenheit und Menge mit Altgeräten aus privaten Haushaltungen vergleichbar sind, komme es auf eine individuelle Betrachtungsweise an. Der Sinn der erweiterten Definition liege darin, Altgeräte, deren Beschaffenheit und Menge keine besonderen Anforderungen an die Rücknahme und die Entsorgung stellen, stets in die Verantwortung der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger bzw. der Hersteller zu geben sind. Beispielhaft werden unter sonstigen Herkunftsbereichen, bei denen die Beschaffenheit und Menge der dort anfallenden Altgeräte mit den in privaten Haushalten anfallenden Altgeräten vergleichbar ist, kleine Handwerksbetriebe gezählt, Rechtsanwaltskanzleien oder Versicherungsagenturen (Giesberts/Hilf, § 3 Rn. 34, 35). Abzustellen sei allerdings maßgeblich auf die Herkunft des Gerätes, nicht auf die Funktion desselben (Giesberts/Hilf, ElektroG, § 9 Rn. 35).
Andere Teile der Literatur nehmen die Stellen öffentlicher Verwaltung grundsätzlich aus dem Bereich der privaten Haushaltungen aus. Abstellend auf EU-Dokumente werden Geräte, die in beiden Verwendungsbereichen typisch sind, nach der Beschaffenheit Privathaushaltungen zugerechnet. Abgestellt wird beispielhaft auf ein kleines Blutdruckmessgerät aus einer Arztpraxis. Offen sei allerdings die Frage der Mengentypik. Zwar möge es vorkommen, dass ein kleiner Betrieb (etwa eine Arztpraxis oder Anwaltskanzlei), der für Privathaushalte typische Mengen, wie z.B. fünf PCs, überschreitet, entgegen der Vorstellung des Gesetzes die kommunale Sammelstelle in Anspruch nimmt. Es dürfe jedoch mehr als zweifelhaft sein, ob solche Fälle in großem Umfang auftreten werden, weil ein Gewerbebetrieb, der größer als die Privathaushaltung ist, kaum einen wirtschaftlichen Anreiz haben würde, entsprechend zu verfahren, wenn sein Lieferant - wie bei Geschäftskunden üblich - ein Abholangebot macht (Schmalz-Fehling, ElektroG, § 3 Rn. 17).