Besonderheiten bei PCs und Druckern aus Behörden
Anders könnte sich die Konstellation z.B. bei der Entsorgung von Personal-Computern oder Druckern aus Behörden gestalten. § 3 Abs. 4 ElektroG erweitert den Begriff des Abfalls aus privaten Haushalten auf sonstige Herkunftsbereiche von Altgeräten, soweit die Beschaffenheit und Menge der dort anfallenden Altgeräte mit den in privaten Haushalten anfallenden Altgeräten vergleichbar sind. Kriterien sind die Beschaffenheit und die Menge. Als vergleichbare "Anfallstellen" werden Gaststätten, Hotels, Kantinen, Verwaltungen, Krankenhäuser und Ähnliches genannt (Giesberts/Hilf, CR 2000, 624, 630).
Hinsichtlich der Vergleichbarkeit von Beschaffenheit und Menge werden als Gegenbeispiel Spezialgeräte in Krankenhäusern zur Strahlentherapie genannt. Derartige Geräte könnten keinesfalls als "vergleichbar" angesehen werden. Andererseits könnten Rechnersysteme, die wegen ihrer Beschaffenheit sowohl im Privathaushalt als auch im Einzelfall von kleinen Unternehmen (z.B. Anwaltskanzlei) genutzt werden können, unter den Begriff der Vergleichbarkeit fallen. Nur in Fällen, in denen wesentlich mehr Rechner genutzt würden, könnte keine Vergleichbarkeit mehr vorliegen (Tobias/Lückefett, Das neue Elektrogesetz, Teil C, Rn. III, Rn. 102).
In diesem Zusammenhang wird kritisiert, dass es wegen der Unbestimmtheit des Mengenbegriffs vom Zufall abhänge, ob ein Gerät aus einem privaten Haushalt stammen soll oder nicht. Es wurde erwartet, dass insoweit jedenfalls eine Differenzierung dieses unbestimmten Rechtsbegriffs durch die Rechtsprechung eintritt. Stabno, Elektrogesetz, § 3, S. 41, verweist insoweit auf eine ähnliche Bestimmung des "Kleinbetriebes" in § 23 Abs. 1 S. 2 KSchG, der - wenn auch mit anderer Zielsetzung - einen Kleinbetrieb annimmt, wenn nicht mehr als fünf Arbeitnehmer beschäftigt werden. In einem derartigen Größenmaßstab dürfte noch von privater Nutzung bzw. vergleichbarem Umfang, z.B. bei der Entsorgung behördlicher Geräte, auszugehen sein.