Grundsätzlich richtet sich die Rückgabepflicht von Altgeräten nach § 9 Abs. 1 ElektroG. Danach haben die Besitzer von Altgeräten diese einer vom unsortierten Siedlungsabfall getrennten Erfassung zuzuführen. Dies bedeutet, dass Altgeräte nicht mehr wie früher in den Restabfall gelangen dürfen.
Bei der Art der Geräte ist zu differenzieren zwischen so genannten B2B-Geräten und B2C-Geräten. Letztere dürfen bzw. müssen gem. § 9 Abs. 3 ElektroG bei den so genannten Sammelstellen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (Abfallbetriebe) auf gemeindlicher Ebene abgegeben werden. Die Hersteller dieser Geräte sind sodann verpflichtet, diese nach entsprechender Zuweisung durch die Stiftung EAR zurückzunehmen (§ 10 Abs. 1 S. 1 ElektroG).
Dabei ist zu beachten, dass gem. § 9 Abs. 3 S. 2 ElektroG die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger die Annahme an einzelnen Sammelstellen auf bestimmte Altgerätegruppen beschränken können sowie die Annahme von mehr als 20 Geräten aus bestimmten Abhol- bzw. Sammelgruppen von einer vorherigen Abstimmung machen können.
Schließlich ist in diesem Zusammenhang zu beachten, dass an den Sammelstellen nur Geräte aus privaten Haushalten oder ähnlichen Herkunftsstellen abgegeben werden dürfen. Zurückzuführen ist diese Begrifflichkeit auf § 3 Abs. 4 ElektroG (private Haushalte). Danach sind private Haushalte im Sinne des ElektroG private Haushaltungen im Sinne des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes sowie sonstige Herkunftsbereiche von Elektrogeräten, soweit die Beschaffenheit und Menge der dort anfallenden Altgeräte mit den in privaten Haushaltungen anfallenden Altgeräten vergleichbar sind. Verstanden werden darunter Abfälle aus privaten Haushalten, die im Rahmen der privaten Lebensführung typischerweise und regelmäßig anfallen. Teilweise wird auch von einer "üblichen" Lebensführung gesprochen (Stabno, Elektrogesetz, § 3 Nr. 4 a). Abzugrenzen sei der Begriff der privaten Haushalte von Abfall aus Gewerbebetrieben, Büros, Praxen oder Behörden. Dabei handele es sich um Hausmüll ähnlichen Gewerbemüll. Entscheidend für die Abgrenzung sei die Herkunft des Abfalls und nicht dessen Beschaffenheit.