VI. Kosten der Abmahnung
1. Kostenerstattungsanspruch
Ist die Abmahnung berechtigt, kann der Abmahnende vom Abgemahnten die Kosten erstattet verlangen, die ihm durch die Abmahnung entstanden sind (Kostenerstattungsanspruch).
Zu den erstattungsfähigen Kosten gehören in der Regel die durch die Einschaltung eines Rechtsanwalts entstandenen Gebühren. Diese richten sich wiederum nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Bei einer Abmahnung in urheber-, marken- und wettbewerbsrechtlichen Sachen bestimmen sie sich nach der Höhe des Streitwertes, verbunden mit einem Wertfaktor nach dem Umfang der Tätigkeit.
Bei einer Abmahnung steht dem Rechtsanwalt nach §§ 2 Abs. 2, 13 RVG i. V. m. Nr. 2300 VV eine Geschäftsgebühr mit einem Rahmen von 0,5 bis 2,5 zu. Die Mittelgebühr von 1,5 wird allerdings für Tätigkeiten, die nicht umfangreich oder schwierig sind, auf 1,3 begrenzt. Welche Streitwerte üblich sind, variiert von Gericht zu Gericht. Obwohl es eigentlich immer auf die Umstände des Einzelfalls ankommt, wenden manche Gerichte bestimmte ungeschriebene "Regelstreitwerte" an.
Der übliche Streitwert bei durchschnittlichen Wettbewerbsverstößen dürfte sich zwischen 15.000 bis 30.000 Euro bewegen. Streitwerte von 50.000 Euro, 100.000 Euro oder mehr sind jedoch keine Seltenheit. Zu beachten ist dabei, dass für die Bemessung des Streitwerts die Interessen des Angreifers/Verletzten maßgeblich sind und nicht die Interessen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Verletzers. Auch kleine Unternehmen müssen daher je nach Größe des Angreifers/Verletzten mit hohen Streitwerten und damit hohen Abmahnkosten rechnen. Bei durchschnittlichen Markenrechtsverletzungen beträgt der Streitwert regelmäßig 50.000 Euro.
Hinweis:
Im Urheberrecht beschränkt sich der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen für die erstmalige Abmahnung natürlicher Personen, die urheberrechtlich geschützte Werke nicht für ihre gewerbliche oder selbstständige berufliche Tätigkeit verwenden, in der Regel auf die gesetzlichen Gebühren nach einem Gegenstandswert für den Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch von 1.000 Euro. Ausgehend von einer 1,3-Geschäftsgebühr, entspricht dies einem Betrag von 147,56 Euro inklusive Umsatzsteuer und Auslagenpauschale. Von diesem Wert kann allerdings aus Billigkeitsgründen abgewichen werden.
2. Tabellarische Kostenübersicht
Kosten für eine anwaltliche Abmahnung nach §§ 2 Abs. 2, 13 RVG i. V. m. Nr. 2300 VV unter Berücksichtigung einer 1,3-Geschäftsgebühr und der Post- und Telekommunikationspauschale in Höhe von 20 Euro:
Streitwert in Euro - Kosten in Euro (netto = ohne Umsatzsteuer)
5.000 - 413,90
10.000 - 745,40
15.000 - 865,00
20.000 - 984,60
25.000 - 1.044,40
50.000 - 1.531,90
100.000 - 1.973,90