I. Begriff und Funktion
1. Außergerichtliche Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen
Eine Abmahnung ist eine außergerichtliche Aufforderung, ein bestimmtes Verhalten in Zukunft zu unterlassen. Sie dient also dazu, einen Unterlassungsanspruch durchzusetzen, ohne sich darüber vor Gericht streiten zu müssen.
In der Praxis kommt der Abmahnung überragende Bedeutung zu, um unlauteren Wettbewerb sowie Marken- und Urheberrechtsverletzungen (nicht nur) im Internet schnell und kostengünstig zu unterbinden. Die Abmahnung liegt damit nicht nur im Interesse des Unterlassungsgläubigers, sondern auch im Interesse des Schuldners (dem ein Weg zur Vermeidung eines teuren Prozesses gewiesen wird) und der Justiz (die von unnötigen Verfahren und damit Arbeit entlastet wird).
2. Keine Verpflichtung zur Abmahnung
Wer einen Unterlassungsanspruch zu haben glaubt, muss nicht zwingend eine Abmahnung aussprechen. Verzichtet er auf eine Abmahnung und erhebt stattdessen gleich Klage, riskiert er nicht seinen Unterlassungsanspruch, sondern sein Geld. Er trägt nämlich die Kosten des Verfahrens, wenn der Gegner nach Klageerhebung die Unterlassungspflicht sofort anerkennt (vgl. § 93 ZPO).
3. Entbehrlichkeit der Abmahnung
Nicht immer ist eine vorherige Abmahnung erforderlich, um den Gläubiger vor dem Risiko einer nachteiligen Kostenentscheidung zu schützen. Die Gerichte halten vor allem in folgenden Fallgruppen eine Abmahnung für entbehrlich:
- Der Rechtsverstoß lässt sich ohne sofortige Erwirkung einer einstweiligen Verfügung nicht mehr verhindern (besondere Eilbedürftigkeit). Dies wird jedoch nur selten der Fall sein, da zumindest eine vorherige mündliche Abmahnung unter kurzer Fristsetzung in aller Regel möglich ist.
- Die mit der vorherigen Abmahnung verbundene Warnung des Schuldners würde den Rechtsschutz vereiteln, etwa weil von vornherein die ernste Besorgnis besteht, der Schuldner werde Beweismaterial bei Seite schaffen (Vereitelung des Rechtsschutzes).
- Aus dem vorausgegangenen Verhalten des Schuldners wird deutlich, dass dieser sich in keinem Fall unterwerfen wird (Nutzlosigkeit der Abmahnung).
- Der Schuldner verstößt immer wieder gegen die Rechte des Gläubigers und zeigt dadurch, dass er nicht gewillt ist, sich an die gesetzlichen Vorschriften zu halten (Unzumutbarkeit der Abmahnung wegen besonders hartnäckiger Rechtsverstöße).
- Der Schuldner wurde wegen desselben Rechtsverstoßes bereits von einem Dritten abgemahnt und hat diesem gegenüber deutlich gemacht, dass er sich nicht unterwerfen möchte, was dem Gläubiger auch bekannt ist (erfolglose Abmahnung durch Dritte).