IV. Unberechtigte Abmahnung
Eine Abmahnung kann aus mehreren Gründen unberechtigt sein:
- Das beanstandete Verhalten ist nicht rechtswidrig (unbegründete Abmahnung).
- Dem Abmahnenden steht kein Unterlassungsanspruch zu (unbefugte Abmahnung).
- Die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs ist im konkreten Fall rechtsmissbräuchlich (rechtsmissbräuchliche Abmahnung).
- Die Abmahnung entspricht nicht den speziellen inhaltlichen Anforderungen gemäß § 97a Abs. 2 Satz 1 UrhG (unwirksame Abmahnung).
1. Unbegründete Abmahnung
Eine Abmahnung ist nur dann begründet, wenn das beanstandete Verhalten auch tatsächlich rechtswidrig ist. Die Abmahnung wegen eines vermeintlichen, tatsächlich nicht vorliegenden Rechtsverstoßes kann ihrerseits Ansprüche gegen den Abmahnenden auslösen.
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2. Unbefugte Abmahnung
Nicht jedermann darf Rechtsverstöße abmahnen. Abmahnungsbefugt ist nur, wer auch einen Unterlassungsanspruch gegen den Verletzer geltend machen könnte (sog. Aktivlegitimation). Der Aktivlegitimation kommt gerade im Wettbewerbsrecht besondere Bedeutung zu. Gemäß § 8 Abs. 3 UWG sind anspruchsberechtigt nämlich nur:
- Mitbewerber, wobei "Mitbewerber" jeder Unternehmer ist, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG),
- rechtsfähige Verbände zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, soweit sie insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen und soweit die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
- qualifizierte Einrichtungen, die nachweisen, dass sie in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes oder in dem Verzeichnis der Kommission
* der Europäischen Gemeinschaften nach Artikel 4
* der Richtlinie 98/27/EG des Europäischen Parlaments und
* des Rates vom 19. Mai 1998 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. EG Nr. L 166 S. 51) eingetragen sind,
- die Industrie- und Handelskammern oder die Handwerkskammern.
Sonstige Marktteilnehmer und Verbraucher sind dagegen nicht
aktivlegitimiert für die Abmahnung wettbewerbsrechtlicher Verstöße.
3. Rechtsmissbräuchliche Abmahnung
Trotz objektiv bestehenden Unterlassungsanspruchs kann eine Abmahnung rechtsmissbräuchlich sein. Ob dies der Fall ist, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Ein Missbrauch liegt dann vor, wenn mit der Geltendmachung überwiegend sachfremde, für sich genommen nicht schutzwürdige Interessen und Ziele verfolgt und diese als die eigentliche Triebfeder und das beherrschende Motiv der Verfahrenseinleitung erscheinen.
In der Rechtsprechung haben sich insbesondere folgende Fallgruppen herausgebildet:
- Gebührenerzielungsinteresse
Gemäß § 8 Abs. 4 UWG ist die Geltendmachung eines Anspruchs insbesondere dann missbräuchlich, wenn sie vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen. Davon ist auszugehen, wenn der Anspruchsberechtigte kein nennenswertes wirtschaftliches oder wettbewerbspolitisches Interesse an der Rechtsverfolgung haben kann.
Maßgebend ist dabei die Sichtweise eines wirtschaftlich denkenden Unternehmers. Es kommt also auf die äußeren Umstände, nicht auf die subjektive Zielsetzung des Anspruchsberechtigten an. Entgegen einem weitverbreiteten Irrglauben belegt eine große Anzahl inhaltsgleich ausgesprochener Abmahnungen ("Massenabmahnung") noch nicht ohne weiteres eine Rechtsmissbräuchlichkeit.
- Kostenbelastungsinteresse
Ein Missbrauch kann auch vorliegen, wenn es dem Anspruchsberechtigten in erster Linie darum geht, den Verletzer mit Kosten und Risiken zu belasten und dessen personelle und finanziellen Kräfte zu binden. Dies kann etwa der Fall sein, wenn die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen auf mehrere Verfahren oder mehrere, wirtschaftlich zusammen gehörende Kläger aufgeteilt wird.