III. Reaktionsmöglichkeiten des Abgemahnten bei (teilweise) berechtigter Abmahnung
1. Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung
Gibt der Abgemahnte die geforderte Unterlassungserklärung fristgerecht ab, entfällt die Wiederholungsgefahr und eine etwaige Unterlassungsklage wäre unbegründet.
Oftmals ist einer Abmahnung bereits eine vorformulierte Unterlassungserklärung beigefügt. Diese unverändert zu unterschreiben, ist aus Schuldnersicht jedoch nur selten ratsam. Meistens wird sich die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung anbieten, damit der Abgemahnte sich nicht zu mehr verpflichtet, als er es von Gesetzes wegen müsste.
Achtung:
Gibt der Abgemahnte eine unzureichende Unterlassungserklärung ab, kann der Abmahnende den Unterlassungsanspruch in der Regel ohne weitere Vorwarnung gerichtlich geltend machen. Eine modifizierte Unterlassungserklärung muss daher sorgfältig geprüft werden, um nicht "zu kurz" zu greifen.
Auch bei einer berechtigten Abmahnung sind Vergleichsverhandlungen mit dem Abmahnenden nicht immer aussichtslos. Dieser kann angesichts des nie ganz auszuschließenden Prozessrisikos
durchaus zu Zugeständnissen bereit sein.
2. Fristverlängerung
Geht das Abmahnschreiben dem Schuldner zu spät zu, um die gesetzte Frist zur Abgabe der Unterwerfungserklärung einhalten zu können, so sollte er den Gläubiger unverzüglich um Fristverlängerung bitten. Denn auch den Gläubiger treffen gewisse Rücksichtnahmepflichten. Zwar braucht er sich nicht hinhalten zu lassen. Eine nachvollziehbare Bitte kann er dem Schuldner aber nicht ohne das Risiko einer negativen Kostenfolge abschlagen, wenn die Rechtsdurchsetzung dadurch nicht beeinträchtigt wird.