Unangemessene Altersgrenze
Eine sachliche Rechtfertigung nach § 10 Satz 1 und 2, Satz 3 Nr. 4 AGG war nach der Auffassung des 3. Senats des BAG nicht erkennbar. Nach den Ausführungen der vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht könnten zwar grundsätzlich Altersgrenzen in Systemen der betrieblichen Altersversorgung festgesetzt werden. Die konkrete Altersgrenze müsse jedoch stets angemessen sein.
Dies sei jedoch bei einer Bestimmung nicht der Fall, die Arbeitnehmer, die noch mindestens 20 Jahre betriebstreu sein können, von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung ausschließe. Der Arbeitnehmer habe somit lediglich die Hälfte seines Berufslebens die Möglichkeit eine betriebliche Altersvorsorge zu erarbeiten, die sei auch im Hinblick auf das steigende Renteneintrittsalter der Arbeitnehmer nicht gerechtfertigt, so das BAG.
Steck empfiehlt, dies zu beachten und bei Fragen zum Arbeitsrecht Rechtsrat in Anspruch zu nehmen, wobei er u. a. auch auf den VDAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. - www.vdaa.de - verweist.
André Daniel Steck ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht und Mitglied des VDAA Verband deutscher Arbeitsrechtsanwälte e. V. , www.vdaa.de
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