Einer Kundin, die durch fehlerhaftes Blondieren am Hinterkopf eine Verätzung und in deren Folge eine 5 x 5 cm große kahle Stelle erlitten hatte, wurde vom Landgericht Coburg ein Schmerzensgeld von 5.000,-- Euro gegen den Friseur zugesprochen.
Darauf verweist der Kieler Rechtsanwalt Jens Klarmann, Landesregionalleiter "Schleswig-Holstein" der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hinweis auf das am 22.01.2010 veröffentlichte Urteil des Landgerichts (LG) Coburg vom 29.07.2009, Az. 21 O 205/09.
Die Klägerin ließ sich in einem Friseursalon die Haare blondieren. Dabei trug eine Mitarbeiterin des Friseursalons das Blondierungsmittel versehentlich auf die Kopfhaut der Klägerin auf. Dadurch wurde die Haut am Hinterkopf verätzt und verursachte auf dem Hinterkopf der Klägerin eine etwa 5 x 5 cm große kahle Stelle, an der keine Haare mehr wachsen. Die Haftpflichtversicherung der beklagten Mitarbeiterin und der Chefin des Friseursalons zahlte an die Klägerin 1.000 Euro Schmerzensgeld und bot insgesamt ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.000 Euro an. Die Klägerin meinte hingegen, ihr stünde ein Schmerzensgeld von 20.000 Euro zu, da sie dauernd entstellt sei. Sogar ihre Heiratschancen seien dadurch gemindert. Die Beklagten meinten, die Klägerin könne sich an der kahlen Stelle operativ Haare einpflanzen lassen.
Das. so Klarmann, ging dem Landgericht Coburg dann doch zu weit. Dieses hielt ein Schmerzensgeld von 5.000.-- Euro für ausreichend und angemessen.
Hierbei nahm das Gericht zu Gunsten der Klägerin an, dass sie starke Schmerzen erlitten hatte und vielfach einen Hautarzt aufsuchen musste. Auch sei die Klägerin nicht verpflichtet, sich einer Haarimplantation zu unterziehen, da diese mit Risiken verbunden sei, die die Klägerin nicht eingehen müsse. Daher sei die kahle Stelle ein Dauerschaden.