Gesetzesänderungen

Wofür der Chef geradestehen muss

20.02.2012

Mitwirkungspflicht

Umstritten und problematisch ist die Mitwirkungspflicht des Geschäftsführers und/oder des Insolvenzverwalters gegenüber dem Finanzamt zur Ermittlung der Quote für den Schadensersatz. Der Geschäftsführer wird regelmäßig sagen können, dass ihm eine Mitwirkung nicht möglich ist, da sich die Unterlagen beim Insolvenzverwalter befinden. Der Insolvenzverwalter ist nach herrschender Ansicht nicht verpflichtet, gegenüber dem Finanzamt unterstützend tätig zu sein. Es ist nicht Aufgabe des Insolvenzverwalters, dafür Sorge zu tragen, dass das Finanzamt Schadensersatzansprüche gegenüber einen Geschäftsführer durchsetzen kann.

4. Resümee

Die Änderung des GmbHG hat eindeutig dazu geführt, dass die Haftungsgefahren des Geschäftsführers deutlich erfüllt wurden. Dem Geschäftsführer ist es nunmehr erlaubt, auch aus dem Stammkapital Darlehen oder sonstige Zahlungen an die Gesellschafter zu leisten. Im Gegenzug muss er dann allerdings darauf achten, dass der Rückforderungsanspruch jederzeit werthaltig ist. In der Praxis wird das ein großes Problem sein.

Ein Fremdgeschäftsführer wird wohl kaum zu seinem herrschenden Gesellschafter gehen und diesen auffordern, jeweils ein aktuelles Vermögensverzeichnis vorzulegen. Tut er das allerdings nicht, macht er sich gegenüber der GmbH eventuell schadensersatzpflichtig.

Weiterhin wurde verschärfend aufgenommen, dass Zahlungen in der Krise, die durch den Geschäftsführer veranlasst sind, diesen potentiellen Schadensersatzansprüchen aussetzt. Ein Schadensersatzanspruch entsteht immer dann, wenn eine Zahlung nicht mehr dem Maßstab eines sorgfältigen Geschäftsführers entspricht. Dies kann bereits dann vorliegen, wenn die Zahlung auf ein debitorisches Konto erfolgt.

Dem Geschäftsführer ist in einem solchen Falle dringend zu raten, ein neues Konto zu errichten, das lediglich auf Guthabenbasis geführt wird und dafür Sorge zu tragen, dass zukünftige Zahlungen nur noch auf dieses neue Konto fließen.

Die Haftung für Steuer und Sozialversicherungsbeiträge hatte in der Vergangenheit schon den gleichen Umfang. (oe)
Der Autor Dr. Norbert Gieseler ist Mitglied der Deutschen Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e.V. (www.mittelstands-anwaelte.de).
Kontakt:
Dr. Norbert Gieseler, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, für Steuerrecht und für Erbrecht, c/o MG&P - Rechtsanwälte Meinhardt, Gieseler & Partner, Rathenauplatz 4-8, 90489 Nürnberg, Tel.: 0911 58056024, E-Mail: kanzlei@mgup.de, Internet: www.mgup.de

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