Begriff der Überschuldung
Infolge der Bankenkrise wurde bis zum 31.12.2013 der Überschuldungsbegriff zweistufig aufgebaut. Er endet daher mit der Fortführungsprognose. Zusätzlich zu der Überschuldungsbilanz ist daher die Frage der positiven Fortführung zu überprüfen und ggf. durch eine Planbilanz und eine Plan-GuV darzulegen. Soweit die Fortführungsprognose positiv ist, liegt keine Überschuldung vor. Dies ist allerdings augenblicklich befristet bis zum 31.12.2013.
Verstößt der Geschäftsführer gegen diese Insolvenzantragspflicht, haftet er den Gläubigern gegenüber, die nach der Insolvenzantragspflicht neue Forderungen begründet haben, soweit der Geschäftsführer dies zugelassen hat, auf Schadensersatz. Zu ersetzen ist der Schaden, der diesen entstanden ist, wenn der Geschäftsführer verspätet oder gar keinen Insolvenzantrag gestellt hat.
2. Innenhaftung des Geschäftsführers
Unter Innenhaftung versteht man die Haftung des Geschäftsführers gegenüber der GmbH und/oder den Gesellschaftern, die in der Regel vom Insolvenzverwalter nach Insolvenzeröffnung geltend gemacht werden kann.
Eine Innenhaftung kann sich allerdings zu einer Außenhaftung entwickeln, wenn ein Drittgläubiger im Falle der Nichteröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse die Ansprüche der GmbH gegen den Geschäftsführer pfändet und sich überweisen lässt.
a) Pflichtverletzung des Geschäftsführers im Zusammenhang mit der Aufbringung und Erhaltung des Stammkapitals
Zur Pflicht des Geschäftsführers gehört es gemäß § 43 Abs. 2 GmbHG, dafür Sorge zu tragen, dass die Einzahlung auf das Stammkapital von den Gesellschaftern angefordert und diese Forderung gegenüber den Gesellschaftern auch nicht verjährt.
Nach der Änderung des GmbHG (MoMiG) besteht die Möglichkeit, dass auch Stammkapital an die Gesellschafter zurückbezahlt wird. Hierbei muss der Geschäftsführer allerdings gemäß § 19 Abs. 4 und 5 GmbHG darauf achten, dass der Rückforderungsanspruch der Gesellschaft gegen den Gesellschafter vollwertig ist. Will der Geschäftsführer also nach der Neuregelung des GmbHG erlaubterweise dem Gesellschafter aus dem gebundenen Vermögen der GmbH ein Darlehen geben (§ 30 Abs. 2 Satz 2 GmbHG), ist er verpflichtet, die Vollwertigkeit der Rückgewährsansprüche zuverlässig zu prüfen und laufend etwaige Änderungen in dem Kreditrisiko zu überwachen und insbesondere die Bonität des Gesellschafters und die Möglichkeit der Kündigung des Darlehens oder der Anforderung weiterer Sicherheiten zu überprüfen und entsprechend zu reagieren. Verletzt der Geschäftsführer diese Pflicht, ist er gemäß § 43 Abs. 2 GmbHG gegenüber der GmbH schadensersatzpflichtig. Insbesondere im Rahmen des Cash-Poolings kann für den Geschäftsführer hier ein erhebliches Problem entstehen.