Haftung für Sozialversicherung und Steuern
3. Haftung für Sozialversicherungsbeiträge und Steuern
a) Haftung für Sozialversicherungsbeiträge
Gemäß § 266 a StGB ist der Geschäftsführer verpflichtet, Sozialversicherungsbeiträge an die zuständigen Sozialversicherungsträger abzuführen. Verstößt er dagegen, macht er sich strafbar und gegenüber der GmbH und den Sozialversicherungsträger schadensersatzpflichtig. Abzuführen sind allerdings lediglich die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung, nicht die Arbeitgeberanteile. Leistet der Geschäftsführer im Rahmen einer Krise Sozialversicherungsbeiträge für den Arbeitnehmer, liegt kein Verstoß gegen
§ 64 Abs. 3 GmbHG vor, auch wenn er in diesem Falle die Sozialversicherungsträger besser behandelt als sonstige Gläubiger. Hintergrund dieser Regelung ist, dass sich der Geschäftsführer ansonsten strafbar machen würde. Zahlt der Geschäftsführer dagegen die Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung, kann er wiederum der GmbH gemäß § 63 Abs. 3 GmbHG schadensersatzpflichtig sein, da er in diesem Falle die Sozialversicherungsträger zu Unrecht den Gläubiger bevorzugt.
Der Geschäftsführer muss im Rahmen einer Krise also darauf achten, dass unbedingt die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung auch abgeführt werden. Es genügt auch nicht, wenn einfach die Bruttolöhne gemindert werden. Vielmehr muss in diesem Falle auch die Meldung an die Sozialversicherung entsprechend korrigiert werden.
b) Haftung für Lohnsteuer
Der Geschäftsführer ist verpflichtet, die Lohnsteuer für den Arbeitnehmer von dessen Bruttolohn einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Die Lohnsteuer wird behandelt wie Gelder des Arbeitnehmers. Aus diesem Grunde ist der Geschäftsführer auch im Rahmen der Krise verpflichtet, diese Lohnsteuer an das Finanzamt abzuführen. Verstößt er hiergegen ist er gegenüber dem Finanzamt schadensersatzpflichtig.
Im Rahmen der Krise ist es hier allerdings möglich, die Bruttolöhne zu senken und von diesen gesenkten Bruttolöhnen die neu zu ermittelnde Lohnsteuer einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Ist es dem Geschäftsführer also nicht möglich, den vollen Lohn auszubezahlen, muss er von dem verminderten Lohn die sich daraus errechnende Lohnsteuer einbehalten und an das Finanzamt abführen.
c) Haftung für Umsatzsteuer
Der Geschäftsführer ist verpflichtet, die Gläubiger gleich zu behandeln. Ist nicht genügend Geld vorhanden, muss er die Gläubiger quotal bedienen. Dies gilt auch für das Finanzamt im Rahmen der Umsatzsteuer.
Verstößt er hiergegen, haftet er dem Finanzamt gegenüber auf Schadensersatz, allerdings nur in Höhe der Quote. Es ist also zu ermitteln, wie hoch die liquiden Mittel sind. Die fälligen Forderungen sind demgegenüber zu stellen, so dass eine Quote ermittelt werden kann.