Gesetzesänderungen

Wofür der Chef geradestehen muss

20.02.2012

Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes

Die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes wird eingehalten bei

- einer quotalen Befriedigung, damit eine bevorzugte Befriedigung einzelner Gläubiger verhindert wird,

- Verhandlungen, um einen größeren Nachteil für die Insolvenzmasse abwenden zu können,

- Zahlungen zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs sowie zur Vermeidung des sofortigen Zusammenbruchs der Gesellschaft. Dies gilt jedoch nur bei einer ernsthaften Sanierung oder einer ernsthaften später erwarteten Veräußerung im Insolvenzfall.

c) Nichteinberufung einer Gesellschafterversammlung

Nach §§ 43 Abs. 2, 49 Abs. 3 GmbHG ist der Geschäftsführer verpflichtet, bei Verlust der Hälfte des Stammkapitals unverzüglich eine Gesellschafterversammlung einzuberufen. Stille Reserven sind bei der Beurteilung der Vermögenssituation nach herrschender Meinung nicht zu berücksichtigen (BGH WM 1958, 1416). Diese Einberufungspflicht entsteht nicht erst nach Aufstellung der Bilanz, sondern auch zwischendurch, da der Geschäftsführer die Vermögenssituation des Unternehmens laufend im Blick zu halten hat.

Diese Verpflichtung zur Einberufung der Gesellschafterversammlung entfällt nur dann, wenn sämtliche Gesellschafter auch Geschäftsführer sind und das Thema bekannt ist.

Soweit der Geschäftsführer gegen die Pflicht zur Einberufung einer Gesellschafterversammlung verstößt und der Gesellschaft dadurch ein Schaden entstanden ist, da beispielsweise die Gesellschafter auf die Problematik der Verluste nicht hingewiesen wurden und so Sanierungsmaßnahmen nicht ergreifen konnten, ist der Geschäftsführer der GmbH gegenüber zum Schadensersatz verpflichtet.

d) Haftung für existenzvernichtende Eingriffe

Soweit der Geschäftsführer eine Maßnahme ergreift, die für die GmbH existenzvernichtenden Charakter hat und die nicht mit der Sorgfalt eines sorgfältigen Kaufmannes gedeckt ist, haftet er der GmbH gegenüber für die Schäden gem. §§ 826, 830 BGB.

Nach § 64 Abs. 3 GmbHG haftet der Geschäftsführer für solche Zahlungen an Gesellschafter, die die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft erst herbeiführen. Auch dies ist ein akuter Fall des existenzvernichtenden Eingriffs, der nunmehr im GmbHG geregelt ist.

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