Gesetzesänderungen

Wofür der Chef geradestehen muss

20.02.2012

Keine Darlehen

Nach § 43 a GmbHG dürfen Geschäftsführern oder anderen Führungspersonen in einer GmbH keine Darlehen aus dem zum Erhalt des Stammkapitals erforderlichen Vermögen gewährt werden. Bei einem Verstoß ist auch hier der Geschäftsführer gegenüber der GmbH schadensersatzpflichtig.

b) Verbotene Zahlung an Gläubiger der Gesellschaft

Nach §§ 64 Satz 1 und 2 GmbHG, 130 a Abs. 1 und 2, 177 a HGB ist der Geschäftsführer gegenüber der GmbH zum Ersatz von Zahlungen verpflichtet, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Feststellung der Überschuldung geleistet wurden, soweit die Zahlungen nicht der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters entsprechen.

Diese Ansprüche greifen im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder können im Falle der Ablehnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse von Gläubigern gepfändet und geltend gemacht werden.

Die Norm des § 64 GmbHG dient zugleich der gleichmäßigen und ranggerechten Befriedigung der Gläubiger im Rahmen der Insolvenz und soll eine Masseschmälerung verhindern. Es ist daher in der Literatur anerkannt, dass hierunter nicht nur Geldabflüsse fallen, sondern auch sonstige Vermögensschmälerungen, bspw. durch Vermögenstransfers.

Folgende Zahlungsveranlassungen können hierunter subsummiert werden:

- Zahlung von Arbeitgeberbeiträgen zur Sozialversicherung (BGH ZIP 2009, 1468).

- Einreichung eines Kundenschecks auf einem debitorischen Konto bei bestehender Verrechnungsabrede; dies auch dann, wenn der Kreditrahmen noch nicht ausgeschöpft ist (BGH GmbHR 2000, 182).

- soweit der Geschäftsführer es zulässt, dass Kunden auf debitorische Konten des Schuldners nach Insolvenzreife zahlen, z. B. indem nach Zahlungsunfähigkeit Rechnungen mit einem solchen ausgewiesenen Konto übermittelt wurden (BGH ZIP 2007, 1006).

- Zahlung der Komplementär-GmbH an die KG nach Eintritt der Insolvenzreife (OLG Celle ZIP 2007, 2210).

Diese Zahlungsverbote gelten ab dem Eintritt der materiellen Insolvenzreife, nicht also erst am Ende der Insolvenzantragsfrist (BGH ZIP 2009, 860). Verboten sind aber nur solche Zahlungen, die zu einer Verkürzung der dem Gläubiger zur gleichmäßigen Befriedigung zur Verfügung stehenden Haftungsmasse führen. Dies ist wirtschaftlich zu betrachten. Soweit die Zahlungen eine wertdeckende Gegenleistung zugunsten der Masse erbringen, sind solche nicht verboten. Auch Zahlungen aus einem debitorischen Konto fallen nicht unter den Schutz des § 64 Abs. 2 GmbHG, da insoweit lediglich ein masseneutraler Gläubigeraustausch stattfindet.

Die Haftung des Geschäftsführers setzt ein Verschulden voraus. Hierzu muss der Geschäftsführer eine Zahlung veranlassen und die Zahlung muss ihm zurechenbar sein. Ein Kontenpfändung durch einen Gläubiger fällt nicht unter diese Problematik.

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