Urteil des Bundesarbeitsgerichts

Urlaub in Corona-Quarantäne wird nicht nachgeholt

29.05.2024
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte sich bereits mit der Frage beschäftigt. Jetzt kam auch das Bundesarbeitsgericht zu dem Schluss, dass Urlaubstage, die in eine Corona-Quarantäne fielen, nicht nachgeholt werden können. Es gibt aber Ausnahmen.
Wer vor September 2022 seinen Urlaub in einer angeordneten Corona-Quarantäne verbringen musste, hat keinen Anspruch darauf, diese Urlaubstage nachzuholen.
Wer vor September 2022 seinen Urlaub in einer angeordneten Corona-Quarantäne verbringen musste, hat keinen Anspruch darauf, diese Urlaubstage nachzuholen.
Foto: Andrey_Popov - shutterstock.com

Arbeitnehmer haben keinen Anspruch, Urlaub nachzuholen, wenn sie ihn in einer angeordneten Corona-Quarantäne verbringen mussten. Das entschied das Bundesarbeitsgericht in Erfurt (Aktenzeichen 9 AZR 76/22). Das gilt allerdings nur für Fälle vor einer gesetzlichen Neuregelung im Jahr 2022 und für Arbeitnehmer, die selbst nicht an dem Virus erkrankt waren. Das teilte ein Sprecher des höchsten deutschen Arbeitsgerichts mit.

Quarantäne nicht vergleichbar mit Krankheit

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte sich im Dezember 2023 bereits mit der Frage beschäftigt (Aktenzeichen C-206/22). Er hatte verneint, dass Urlaubstage, die in eine Corona-Quarantäne fielen, nachgeholt werden können. Eine Quarantäne sei nicht vergleichbar mit einer Krankheit, hieß es zur Begründung in einem Fall aus Rheinland-Pfalz.

Arbeitgeber schuldet Arbeitnehmer keinen "Urlaubserfolg"

Das Bundesarbeitsgericht verhandelte jetzt mehrere ähnlich gelagerte Fälle, darunter einen aus Nordrhein-Westfalen. Wenn der Urlaub beantragt und vom Arbeitgeber bewilligt sei, trage der Arbeitnehmer das Risiko, sagte der Sprecher. Der Arbeitgeber schulde dem Arbeitnehmer keinen Urlaubserfolg im Sinne eines Erholungseffekts. Die Kläger hatten verlangt, dass sie die Urlaubstage, die mit einer Corona-Quarantäne zusammenfielen, nachholen können.

Eine Neuregelung des Infektionsschutzgesetzes vom September 2022 sieht vor, dass behördlich angeordnete Quarantänezeiten nicht auf den Urlaub angerechnet werden. Für frühere Zeiten, also den Großteil der Corona-Zeit, gilt das jedoch nicht rückwirkend. (dpa/pma)

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