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Neues Verbraucherrecht und Online-Handel

27.07.2011

Wertersatz

§ 14 Absatz 2 Verbraucherrechterichtlinie regelt den Wertersatz (mal wieder). Es heißt dort:

"Der Verbraucher haftet für einen etwaigen Wertverlust der Ware nur, wenn dieser Wertverlust auf einen zur Feststellung der Art, Beschaffenheit und Funktionstüchtigkeit der Ware nicht notwendigen Umgang mit ihnen zurückzuführen ist. Der Verbraucher haftet in keinem Fall für den Wertverlust der Ware, wenn er vom Gewerbetreibenden nicht gemäß Artikel 6 Absatz 1 h über sein Widerrufsrecht aufgeklärt wurde."

Mit anderen Worten: Ein Wertersatz kann auch weiterhin geltend gemacht werden, wenn der Verbraucher entsprechend der aktuellen Rechtslage unter dem Strich die Ware so benutzt, wie er es im Ladengeschäft jedenfalls hätte nicht machen können.

Neue Ausnahmen vom Widerrufsrecht

Bereits jetzt ist geregelt, dass bei bestimmten Produkten oder Vertragsarten ein Widerrufsrecht nicht besteht.

Neu sind die Ausnahmen in Artikel 16 Absatz 1 der Verbraucherrechterichtlinie. Ein Widerrufsrecht besteht nicht, wenn

e) versiegelte Waren geliefert werden, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder aus Hygienegründen nicht zur Rückgabe geeignet sind und deren Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde,

f) Waren geliefert wurden, die nach der Lieferung auf Grund ihrer Eigenart untrennbar mit anderen Gütern vermischt wurden,

g) alkoholische Getränke geliefert werden, deren Preis bei einem Abschluss des Kaufvertrages vereinbart wurde und deren Lieferung aber erst nach 30 Tagen erfolgen kann und deren aktueller Wert von Schwankungen auf dem Markt abhängt, auf die der Gewerbetreibende keinen Einfluss hat.

Der letzte Punkt ist wahrscheinlich auf französische Weinanbauer zurückzuführen. Die Frage, wann Produkte aufgrund des Gesundheitsschutzes und aus Hygienegründen versiegelt wurden, wird zukünftig sicherlich erst einmal durch die Rechtsprechung geklärt werden müssen.

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