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Neues Verbraucherrecht und Online-Handel

27.07.2011

Verpflichtung, Liefertermin anzugeben

Artikel 6 Absatz 1 g der Verbraucherrechterichtlinie sieht die Informationspflicht vor, den Termin anzugeben, bis zu dem der Gewerbetreibende die Ware liefert. Ob hiermit eine allgemeine Lieferzeitangabe gemeint ist oder ob ein ganz konkretes Datum zu nennen ist, was mit einem erheblichen programmtechnischen Aufwand verbunden wäre, muss noch geklärt werden.

14 Tage Widerrufsfrist für alle

Abgesehen von dem Umstand, dass die Widerrufsfristen in anderen EU-Ländern sehr unterschiedlich sind, beträgt zurzeit (Stand 06/2011) im deutschen Recht die Widerrufsfrist 14 Tage bzw. einen Monat. Sie ist neben dem Erhalt der Ware auch an weitere Informationspflichten und Formerfordernisse geknüpft.

Künftig wird die Widerrufsfrist 14 Tage betragen und beim Verkauf von Waren über das Internet an dem Tag beginnen, an dem der Verbraucher die Ware erhalten hat. Konkret beginnt die Frist gemäß Artikel 9 Absatz 2 b Verbraucherrechterichtlinie "ab dem Tag, an dem der Verbraucher oder ein vom Verbraucher benannter Dritter, der nicht Beförderer ist, in den physischen Besitz der letzten Ware gelangt." Die "letzte" Ware bezieht sich hierbei auf Teillieferungen.

Frist bei Nichtaufklärung über das Widerrufsrecht

Auch die Frist für das Widerrufsrecht, wenn eine ordnungsgemäße Information über das Widerrufsrecht nicht vorliegt, wird im Verhältnis zur bisherigen deutschen Rechtslage verkürzt. Die Widerrufsfrist beträgt in diesem Fall zwölf Monate nach Ablauf der ursprünglichen Widerrufsfrist, somit zwölf Monate und 14 Tage.

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