Bestätigungspflicht bei telefonischen Verträgen
Der Bundesrat hatte am 27.05.2011 die Einbringung eines "Gesetzes zur Fortentwicklung des Verbraucherschutzes bei unerlaubter Telefonwerbung" beschlossen, der den Vertragsschluss bei einer Telefonwerbung von einer Bestätigung des Verbrauchers abhängig macht. Diese Möglichkeit hat der nationale Gesetzgeber auch weiterhin. In Artikel 8 Nr. 6 Verbraucherrechterichtlinie heißt es:
"Für telefonisch abzuschließende Fernabsatzverträge können die Mitgliedsstaaten vorsehen, dass der Gewerbetreibende dem Verbraucher das Angebot bestätigen muss und der Verbraucher erst dann gebunden ist, wenn er das Angebot unterzeichnet oder sein schriftliches Einverständnis übermittelt hat. Die Mitgliedsstaaten können ferner vorsehen, dass solche Bestätigungen auf einem dauerhaften Datenträger erfolgen müssen."
Button-Lösung kommt
Eine Form der Button-Lösung wird künftig verpflichtend. Auch hier war der deutsche Gesetzgeber vorgeprescht und hatte Anfang November 2010 ein "Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches zum besseren Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Kostenfallen im elektronischen Geschäftsverkehr" vorgelegt.
Viele Shops werden somit bis 2013 umprogrammiert werden müssen. Artikel 8 Absatz 2 der Verbraucherrechterichtlinie regelt insofern:
"Der Gewerbetreibende sorgt dafür, dass der Verbraucher bei der Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass die Bestellung mit einer Zahlungsverpflichtung verbunden ist. Wenn der Bestellvorgang die Aktivierung einer Schaltfläche oder einer ähnlichen Funktion umfasst, ist diese Schaltfläche oder entsprechende Funktion gut leserlich ausschließlich mit den Worten "Bestellung mit Zahlungsverpflichtung" oder einer entsprechenden eindeutigen Formulierung zu kennzeichnen, die den Verbraucher darauf hinweist, dass die Bestellung mit einer Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Gewerbetreibenden verbunden ist. Bei Nichteinhaltung dieses Unterabsatzes ist der Verbraucher nicht durch den Vertrag oder die Bestellung gebunden."
Es wird somit an einer Umprogrammierung entsprechender Internetshops kein Weg vorbeiführen. Die entsprechende Regelung zielt in erster Linie auf Abo-Fallen ab. Ob diese Plage dadurch eingeschränkt werden kann, steht auf einem anderen Blatt. Positiv ist die konkrete Vorgabe des Gesetzgebers durch die Verwendung der Formulierung "Bestellung mit Zahlungsverpflichtung" als Bezeichnung des Buttons.
Es bietet sich insofern an, entsprechende Shops bereits jetzt programmtechnisch vorzubereiten, da anderenfalls entsprechende Bestellungen von Verbrauchern nicht wirksam wären.