Änderung der Pflichten des Verkäufers im Widerrufsfall
Der Kaufpreis ist einschließlich der Lieferkosten gemäß Artikel 13 Absatz 1 Verbraucherrechterichtlinie "ohne unnötige Verzögerung und in jedem Fall spätestens binnen 14 Tagen an dem Tag zurückzuzahlen, an dem er (der Verkäufer) gemäß Artikel 11 über den Entschluss des Verbrauchers informiert wird, den Vertrag zu widerrufen.
Die Rückzahlung hat unter Verwendung desselben Zahlungsmittels zu erfolgen, das von dem Verbraucher bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt wurde, es sei denn, mit dem Verbraucher wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart und vorausgesetzt, für den Verbraucher fallen infolge einer solchen Rückzahlung keine Gebühren an. "
Eindeutig geregelt ist in Artikel 13 Absatz 3, dass bei Kaufverträgen der Gewerbetreibende die Rückzahlung verweigern kann, solange er nicht die Ware zurückerhalten hat bzw. der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er die Ware zurückgesandt hat, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist. Eine Ausnahme ist die Verpflichtung des Verkäufers, die Ware selbst abzuholen. In diesem Fall dürfte die Frist ab Abholungszeitraum laufen.
Neu: Verbraucher hat die Kosten der Rücksendung zu tragen
Eine erhebliche Veränderung besteht in der Regelung, dass der Verbraucher die Kosten der Rücksendung zu tragen hat. In Artikel 14 Absatz 1 Verbraucherrechterichtlinie ist insofern eindeutig geregelt:
"Der Verbraucher hat nur die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren zu tragen, es sei denn der Gewerbetreibende hat sich bereiterklärt, diese Kosten zu tragen oder der Gewerbetreibende hat es versäumt, den Verbraucher darüber zu unterrichten, dass er diese Kosten zu tragen hat."
Bisher war es so, dass nur bei der Verwendung einer Widerrufsbelehrung bei einem Rücksende-Warenwert von bis zu 40,00 Euro dem Verbraucher die Tragung der regelmäßigen Rücksendekosten auferlegt werden konnten. Bei einem Rücksende-Warenwert von über 40,00 Euro bzw. bei Verwendung einer Rückgabebelehrung musste der Händler immer die Rücksendekosten tragen.
Über den Umstand, dass der Verbraucher die Kosten der Rücksendung zu tragen hat, muss jedoch gesondert ausdrücklich informiert werden.
Unter Berücksichtigung der individuellen Rücksende-Quote muss künftig jeder Händler für sich entscheiden, ob er die Rücksendekosten ggf. doch übernimmt, da dies durchaus einen Wettbewerbsvorteil darstellen kann.