Kritik an Bejahung der Gebührenpflicht
Die beiden die Gebührenpflicht bejahenden Urteile (VG Hamburg, Az. 10 K 1261/08, 24.7.2008; VG Ansbach, Az. AN 5 K 08.00348, 10.07.2008) übersehen wesentliche Punkte und vermögen nicht zu überzeugen.
- Die Bedeutung der grundgesetzlich garantierten Informationsfreiheit wird verkannt.
- Ein finales Element zwischen "Bereithalten" und "zum Empfang" wird bereits durch das Vorhalten einen Internetanschluss bejaht. Dabei wird nicht darauf eingegangen, dass ein Internetzugang typischerweise für andere Dinge als den Rundfunkempfang genutzt wird.
- Auch das Argument der Finanzierungsgarantie rechtfertigt keine andere Bewertung. Denn nach hiesiger Auffassung ist die Ermächtigungsgrundlage nicht tragfähig und darüber hinaus liegen die Tatbestandsmerkmale des "Bereithaltens" und "zum Empfang" nicht vor. (oe)
Thomas Feil ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Informationstechnologierecht und Arbeitsrecht, Lehrbeauftragter Fachhochschule Hannover und Betreiber von www.shopanwalt.de, dem ersten deutschen Online-Shop für Anwaltsdienstleistungen.
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