PCs, UMTS-Handys und Co.

GEZ-Gebühren – ein leidiges Thema

31.03.2009

VG Münster

Das VG Münster (VG Münster, 7 K 1473/07, 26.09.2008) verneinte ebenfalls eine Gebührenpflicht. Im Urteil ging es nicht um die gewerbliche Nutzung, sondern um einen Studenten. Dies macht in der Argumentation indes keinen Unterschied.

- Das Gericht urteilte, dass obschon die Geeignetheit eines Gerätes zum Empfang grundsätzlich die Gebührenpflicht auslöse und es auf die konkrete Nutzung nicht ankomme, könne bei Computern nicht aus dem bloßen Besitz auf das Bereithalten "zum Rundfunkempfang" geschlossen werden.

- Dies belege auch die "ARD/ZDF-Online-Studie 2007". Danach würden nur 3,4% der Online-Nutzer und 2,1% der Gesamtbevölkerung ab 14 Jahren täglich das Netzradio nutzen.

VG Koblenz

Das VG Koblenz (VG Koblenz, Az. 1 K 496/08.KO, 15.07.2008) verneint eine Gebührenpflicht.

- PCs seien Rundfunkgeräte und die Gebührenpflicht werde bereits durch die tatsächliche Möglichkeit der Nutzung begründet. Nicht ausreichend sei allerdings die abstrakte technische Möglichkeit.

- "Zum Empfang bereithalten" beinhalte ein finales Element, eine Zweckbestimmung. Ohne zielgerichtetes Verhältnis zwischen "Bereithalten" und "Empfang" sei die Rundfunkgebühr bloße Besitzabgabe.

- Eine Zweckbestimmung liege bei typisierender Betrachtung bei klassischen Empfangsgeräten vor. Das Vorhalten eines solchen Geräts indiziere den Willen zur Nutzung zum Rundfunkempfang.

- Computer würden jedoch außerhalb des privaten Bereichs typischerweise nicht zum Rundfunkempfang eingesetzt.

- Zudem verstoße die generelle Gebührenpflicht für jeden internetfähigen PC gegen das Grundrecht der Informationsfreiheit (Art. 5 I S. 1, Hs. 2 GG). Zwar stelle das Grundrecht kein Recht auf kostenlosen Zugang zu Informationsquellen dar. Jedoch stelle die Rundfunkgebühr für Internet-Rechner eine Hürde für den Zugang zu gänzlich anderen Informationsquellen dar, nämlich des gesamten Internets. Dies sei unverhältnismäßig im engeren Sinne, denn die durch die Rundfunkanstalten gebotenen Informationen würden in Vergleich zu allen sonstigen abrufbaren Informationen nicht ins Gewicht fallen.

- Zudem sei es für die Rundfunkanstalten zumutbar, das Nutzen der Angebote von einer Registrierung und Anmeldung abhängig zu machen.

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