PCs, UMTS-Handys und Co.

GEZ-Gebühren – ein leidiges Thema

31.03.2009

VG Ansbach

Das VG Ansbach (VG Ansbach, Az. AN 5 K 08.00348, 10.07.2008) bejahte ebenfalls eine Gebührenpflicht.

- Zwar existiere keine abschließende Definition für "neuartige Rundfunkempfangsgeräte", jedoch seien darunter "zweifellos" auch Notebooks, UMTS-Handys und internetfähige PDAs zu fassen.

- Auch sei der Rechtsbegriff des "neuartigen Rundfunkempfangsgerätes" unbestimmt. Dies sei allerdings aufgrund des steten technischen Wandels erforderlich, denn somit könne der Begriff zukünftig "technisch mitwachsen".

- Das Gericht sieht die beiden die Gebührenpflicht auslösenden Tatbestandsmerkmale des "Bereithaltens" und "zum Empfang" für gegeben an, sobald ein PC über einen Internetanschluss verfügt und dieser auch genutzt wird.

- Vor dem Hintergrund der bundesverfassungsgerichtlich festgestellten Finanzierungsgarantie für die öffentlich-rechtlichen Rundfunksender sei die Gebührenpflicht auch nicht verfassungswidrig. Auch bestünden keine Zweifel an einem Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot.

VG Berlin

Das VG Berlin (VG Berlin, Az. VG 27 A 245.08, 17.12.2008) hat eine Gebührenpflicht abgelehnt.

- PCs stellen nach Auffassung des Gerichts zweifelsohne Rundfunkempfangsgeräte dar. Das Ergebnis bedürfe jedoch einer Korrektur, wenn diese Geräte typischerweise nicht zum Rundfunkempfang genutzt würden, da die Rundfunkgebühr sonst zur bloßen unzulässigen Steuer würde.

- Die Gebührenpflicht verstoße ferner gegen das Grundrecht der Informationsfreiheit, da sie nur umgangen werden könne, wenn ganz auf die im Netz verfügbaren Informationen verzichtet würde.

- Eine Gebührenpflicht bestehe deshalb dann nicht, wenn Computer in Büroräumen auf Anweisung nur zu dienstlichen Zwecken genutzt würden.

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