PCs, UMTS-Handys und Co.

GEZ-Gebühren – ein leidiges Thema

31.03.2009

VG Wiesbaden

Das VG Wiesbaden (VG Wiesbaden, Az. 5 E 243/08.WI, 24.11.2008) entschied, dass für eine gewerbliche Nutzung eines Internet-PC keine GEZ-Gebühren zu zahlen sind.

- Die Rechtsgrundlage sei für eine Gebührenpflicht nicht tragfähig, da sie trotz ihres belastenden Charakters nicht klar definiert sei. Ein Bürger könne aus ihrem Wortlaut nicht erkennen, für was und in welcher Höhe er mit Gebühren belastet werde.

- "Neuartige Rundfunkempfangsgeräte" würden in den Vorschriften der Gebührenpflicht nicht erwähnt und könnten nur über einen Umkehrschluss erschlossen werden. Das reiche nicht aus.

- Ein Durchschnittsbürger verstehe unter einem Rundfunkempfangsgerät ein Radio-/ Empfangsgerät, dass zumindest auch zu Zwecken des Rundfunkempfangs angeschafft worden ist. Dies treffe jedoch auf PCs in aller Regel nicht zu.

- Letztlich sei nicht geklärt, ob zur Gebührenpflicht ein Internetzugang erforderlich sei oder die grundsätzliche Internetfähigkeit zur Begründung der Gebührenpflicht genüge.

VG Braunschweig (I)

Das VG Braunschweig (VG Braunschweig, Az. 4 A 109/07, 21.10.2008) lehnte eine Gebührenpflicht ab.

- Eine Rundfunkgebührenpflicht bestehe nur, wenn die Rundfunkanstalt den Nachweis der tatsächlichen Nutzung zum Rundfunkempfang führen könne.

- Die generelle Geeignetheit eines Computers zum Empfang reiche nicht aus. Das Anknüpfen an den bloßen Besitz eines herkömmlichen Empfangsgeräts sei gerechtfertigt, da eine andere Verwendung des Geräts so gut wie ausgeschlossen sei. Dies verhalte sich anders bei neuartigen Empfangsgeräten. Bei ihnen könne aus dem Besitz nicht mehr automatisch auf ein Bereithalten zum Rundfunkempfang geschlossen werden.

- Die gegenteilige Auffassung sei unzutreffend, da sonst eine unzulässige Besitzabgabe für Computer eingeführt würde.

- Ferner äußerte das Gericht Zweifel, ob das Grundrecht der Informationsfreiheit verletzt sei. Diese Problematiken würden das VG Hamburg und das VG Ansbach verkennen, auf die im Urteil explizit verwiesen worden ist.

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