Was Verbraucher wissen müssen

Fristen beim Versicherungsvertrag

13.02.2012

Rechtsfolgen

Welche Rechtsfolgen hat ein wirksamer Widerruf?

Wenn der Versicherungsnehmer von seinem Widerrufsrecht Gebrauch macht, hat er primär den Wunsch, sich vom Vertrag zu lösen. Aber welche weiteren Folgen resultieren aus der Ausübung des Widerrufsrechts?

Gemäß § 346 Abs. 1 BGB sind im Falle des Widerrufs die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.

Wie dies im Bereich der Versicherungsverträge zu geschehen hat, regelt § 9 VVG.

Wird der Widerruf zu einem Zeitpunkt ausgeübt, in dem der Versicherungsschutz bereits bestand, muss der Versicherer nur den Anteil der Prämie an den Versicherungsnehmer erstatten, der für den Zeitraum nach dem Widerruf anteilig zu erbringen war.

Beispiel:

Der Versicherungsbeginn soll zum 01.01.2012 erfolgen. Der Versicherungsnehmer hat eine jährliche Zahlweise vereinbart und zahlt nach Erhalt des Versicherungsscheines auch umgehend die gesamte Prämie. Am 10.01.2012 erklärt der Versicherungsnehmer den Widerruf gegenüber dem Versicherer. Der Versicherer darf dann den Anteil der Prämie für den Zeitraum 01.01.2012 bis 10.01.2012 einbehalten und muss den Anteil der Prämie für den Zeitraum 10.01.2012 bis 01.01.2013 an den Versicherungsnehmer erstatten.

Voraussetzungen dafür, dass der Versicherer die Prämie nur anteilig zurückzahlen muss, sind:

1. …, dass der Versicherungsnehmer über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist.

2. …, dass dem Versicherungsnehmer die Rechtsfolgen des Widerrufs mitgeteilt worden sind.

3. …, dass der Versicherungsnehmer auf den zu zahlenden Betrag hingewiesen worden ist, der im Falle eines Widerrufs anteilig für den Zeitraum des Versicherungsschutzes zu zahlen ist.

4. …, dass der Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz bereits vor dem Ende der Widerrufsfrist beginnen soll.

Eine ausdrückliche Zustimmung ist hierfür nicht erforderlich. Es genügt, dass der Versicherungsnehmer über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist, ein Zeitpunkt als Beginn des Versicherungsschutzes vereinbart wurde, der vor dem Ablauf der Widerrufsfrist liegt und dass der Versicherungsnehmer die Prämie gezahlt hat.

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