Annahme unter Abweichungen
Was passiert, wenn der Versicherer den Antrag unter Abweichungen annimmt?
In den meisten Fällen wird der Versicherer den Antrag innerhalb einer angemessenen Annahmefrist annehmen. Doch wie ist es zu beurteilen, wenn im Versicherungsschein nicht das dokumentiert wird, was im Antrag gewünscht war?
Gemäß § 150 Abs. 2 BGB gilt eine Annahme unter Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstigen Änderungen als Ablehnung des Antrages verbunden mit einem neuen Antrag. Für den Vertragsschluss ist somit grundsätzlich erforderlich, dass der Versicherungsnehmer das neue Angebot des Versicherers annimmt.
Diese Regelung wird jedoch für Versicherungsverträge durch § 5 VVG durchbrochen.
Nach § 5 Abs. 1 VVG gilt die Abweichung als genehmigt, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb eines Monats nach Zugang des Versicherungsscheins in Textform widerspricht. Schweigen gilt also als Annahme des Gegenangebots.
Neben dem Verstreichenlassen der einmonatigen Frist müssen allerdings auch noch die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 2 VVG erfüllt sein:
1. Der Versicherer muss den Versicherungsnehmer bei der Übermittlung des Versicherungsscheins darauf hingewiesen haben, dass die Abweichungen als genehmigt gelten, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb eines Monats nach Zugang des Versicherungsscheins in Textform widerspricht.
2. Auf jede Abweichung und die damit verbundenen Rechtsfolgen muss der Versicherer den Versicherungsnehmer durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein aufmerksam gemacht haben, z.B. durch eine rote Markierung o.Ä.
Sofern der Versicherer den Erfordernissen nach § 5 Abs. 2 VVG nicht nachkommt, gilt nach § 5 Abs. 3 VVG der Vertrag mit dem Inhalt des Antrags des Versicherungsnehmers als geschlossen.