Was Verbraucher wissen müssen

Fristen beim Versicherungsvertrag

13.02.2012
Die Spezialisten der Ralf W. Barth GmbH nennen Einzelheiten zu Angebot und Annahme des Vertrags.
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Ein Versicherungsvertrag kommt grundsätzlich dann zustande, wenn eine Partei ein Angebot zum Vertragsschluss abgibt, und die andere Partei dieses Angebot annimmt. Doch wie lange ist man an sein Angebot gebunden? Und was passiert, wenn der andere Teil das Angebot zwar annimmt, jedoch unter Abweichungen? Und kann man sich trotz erfolgter Annahme noch vom Vertrag lösen? Und welche Auswirkungen hätte eine Lösung vom Vertrag?

Der folgende Artikel beschäftigt sich mit diesen Fragen und soll Ihnen einen groben Überblick über die Fristen rund um den Versicherungsvertragsschluss bieten, ohne dabei den Anspruch auf Vollständigkeit zu erheben.

Wie lange ist man an sein Angebot gebunden?

Regelmäßig wird der Versicherungsnehmer ein Antragsformular ausfüllen und dieses der Versicherungsgesellschaft zukommen lassen - sei es direkt oder durch einen Makler. Der Vertragsschluss ist dann davon abhängig, dass der Versicherer diesen Antrag annimmt. Gemäß § 145 BGB ist der Versicherungsnehmer grundsätzlich an seinen Antrag gebunden. Doch kann er erwarten, dass die Versicherungsgesellschaft innerhalb einer bestimmten Frist annimmt oder ablehnt?

§ 147 Abs. 2 BGB bestimmt, dass der einem Abwesenden gemachten Antrag nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden kann, in welchem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf.

Was zählt zu den regelmäßigen Umständen? Zunächst muss der Antrag zum Versicherer gelangen. Hier ist von einer gewissen Beförderungsdauer auszugehen. Dem Versicherer steht eine Bearbeitungs- und Überlegungsfrist zu. Und schließlich muss die Annahme oder Ablehnung des Angebots den Versicherungsnehmer wieder erreichen. Es muss also wieder eine gewisse Beförderungsdauer zugebilligt werden. Unter regelmäßigen Umständen kann man davon ausgehen, dass der gesamte Vorgang ca. 4 bis 6 Wochen in Anspruch nimmt.

Da es hierfür jedoch keine gesetzliche Regelung gibt und damit auch keine Rechtssicherheit besteht, wäre es ratsam, eine Bindungsfrist zu vereinbaren. Eine Bindungsfrist bestimmt den Zeitraum, bis zu welchem sich der Versicherungsnehmer an seinen Antrag binden möchte und stellt zugleich für den Versicherer eine Annahmefrist dar.

Diese Bindungsfristen befinden sich meist bereits auf den Antragsformularen oder in den AVB. Der Versicherungsnehmer kann auch einseitig diese Fristen verlängern oder verkürzen. Sie dienen ausschließlich zu seinem Schutz. Der Versicherungsnehmer soll die Möglichkeit haben, sich nach dem Abwarten einer zumutbaren Frist, einen anderen Versicherer suchen zu können, ohne sich dabei der Gefahr einer doppelten Prämienzahlung aussetzen zu müssen. Die Bindungsfristen betragen regelmäßig je nach Branche ebenfalls ca. 4 bis 6 Wochen.

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