Was Verbraucher wissen müssen

Fristen beim Versicherungsvertrag

13.02.2012

Beispiel:

Versicherungsnehmer A beantragt beim Versicherer B eine Deckungssumme von 1,5 Mio. Euro. Tatsächlich wird im Versicherungsschein lediglich eine Deckungssumme von 1,13 Mio. Euro dokumentiert. Sofern B diese Abweichung vom Antrag des A deutlich kenntlich gemacht und darauf hingewiesen hat, dass diese Abweichung als genehmigt gilt, sofern nicht innerhalb eines Monats in Textform widersprochen wird und welche Rechtsfolgen aus dem Widerrufs resultieren und A dann tatsächlich nicht widerspricht, gilt eine Deckungssumme von 1,13 Mio. Euro als vereinbart.

Sofern B jedoch die Abweichung nicht kenntlich gemacht oder nicht auf das Widerspruchsrecht des A und dessen Rechtsfolgen hingewiesen hat, gilt das von A Beantragte - also eine Deckungssumme von 1,5 Mio. Euro - als vereinbart. Ein Widerspruch des A ist in diesem Fall nicht erforderlich.

Kann man sich auch noch nach Vertragsschluss vom Vertrag lösen?

Wenn man nun davon ausgeht, dass der Versicherungsnehmer bei dem Versicherer einen Antrag gestellt hat, und der Versicherer diesen Antrag auch angenommen hat, hat der Versicherungsnehmer dann trotzdem noch die Möglichkeit, sich vom Vertragsschluss zu lösen?

Widerrufsrecht

Nach § 8 VVG steht dem Versicherungsnehmer ein Widerrufsrecht zu.

Die Widerrufsfrist beträgt nach § 8 Abs. 1 Satz 1 VVG 14 Tage. Die Frist beginnt nach § 8 Abs. 2 Satz 1 VVG sobald dem Versicherungsnehmer folgende Unterlagen zugegangen sind:

1. Versicherungsschein

2. Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie die weiteren Informationen nach § 7 Abs. 1 und 2 VVG

Weitere Voraussetzung für den Lauf der Widerrufsfrist ist, dass der Versicherungsnehmer ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist. Er muss zudem über die Rechtsfolgen seines Widerrufes aufgeklärt worden sein. Sofern diese Voraussetzungen (Zugang der Unterlagen und Widerrufsrechtsbelehrung) nicht erfüllt sind, beginnt die Widerrufsfrist nicht zu laufen und der Versicherungsnehmer hat ein zeitlich unbegrenztes Widerrufsrecht. Die Beweislast dafür, dass die erforderlichen Unterlagen zugegangen sind, trägt der Versicherer.

Die Widerrufserklärung muss gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 VVG in Textform erfolgen. Gründe dafür, warum der Widerruf erklärt wird, müssen nicht angegeben werden. Zu Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Widerrufserklärung.

Es gibt allerdings auch Fälle in denen das Widerrufsrecht des Versicherungsnehmers ausgeschlossen ist (§ 8 Abs. 3 VVG):

1. Kein Widerrufsrecht besteht, wenn eine Vertragslaufzeit von weniger als einem Monat vereinbart wurde.

2. Kein Widerrufsrecht besteht bei Versicherungsverträgen mit vorläufiger Deckung, sofern es sich hierbei nicht um Fernabsatzverträge handelt.

3. Kein Widerrufsrecht besteht bei Verträgen mit Pensionskassen, die auf arbeitsvertraglichen Regelungen beruhen, sofern es sich hierbei nicht um Fernabsatzverträge handelt.

4. Kein Widerrufsrecht besteht außerdem bei Verträgen über Großrisiken im Sinne von

§ 210 Abs. 2 VVG.

Das Widerrufsrecht kann auch dadurch ausgeschlossen sein, dass der Versicherungsnehmer im Falle einer beidseitigen Erfüllung des Vertrages auf sein Widerrufsrecht verzichtet.

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