Fazit
Daten juristischer Personen werden vom Anwendungsbereich der deutschen Datenschutzgesetze zurzeit weitestgehend ausgenommen, obwohl auch die Unternehmen grundsätzlich ein Interesse daran haben, datenschutzrechtlich Einfluss auf unternehmensbezogene Angaben zu nehmen. Bislang schützt das BDSG nur Angaben über natürliche Personen, wenngleich innerhalb Europas durchaus unterschiedliche Regelungskonzepte existieren. Insoweit ist auch die Tendenz in der aufsichtsbehördlichen und wissenschaftlichen Diskussion beachtlich, künftig gänzlich auf das Merkmal des Personenbezugs zu verzichten und damit juristische und natürliche Personen gleichermaßen zu schützen. (oe)
Der Autor Dr. Sebastian Kraska ist Rechtsanwalt und externer Datenschutzbeauftragter im IITR Institut für IT-Recht - Kraska GmbH. Die Autorin Alma Lena Fritz ist Rechtsassessorin.
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