EuGH hat Schutzumfang vor Kurzem bestätigt
Auch der Europäische Gerichtshof hat den dargestellten Schutzumfang in seinem Urteil vom 9. November 2010 bestätigt (Az. C-92/09 und C-93/09, Rz. 54). Lässt etwa der Name der klagenden Gesellschaft des bürgerlichen Rechts Rückschlüsse auf die dahinter stehenden Gesellschafter zu, kann so ein Personenbezug hergestellt wird. Wenn die gezahlten Subventionen für die Empfänger einen großen Teil ihrer Einkünfte darstellen, ist mit der Veröffentlichung solcher Daten die Privatsphäre der einzelnen berührt. Doch auch der Europäische Gerichtshof geht in seinem Urteil davon aus, dass die Gewichtung des Schutzes personenbezogener Daten bei juristischen Personen eine andere ist als bei natürlichen Personen.
Nachbarländer beziehen oftmals juristische Personen in den Schutzumfang mit ein
Die Datenschutzrichtline 95/46/EG schreibt die Beschränkung des Schutzumfangs auf natürliche Personen gerade nicht vor, sondern hat in diesem Bereich den Mitgliedsstaaten der EU einen Handlungsspielraum gewährt, ob juristische Personen auch von den Datenschutzgesetzen umfasst werden sollen. Demgemäß haben Datenschutzgesetze anderer Länder (z. B. Österreich, Dänemark, Luxemburg) juristische Personen in ihren Schutzbereich mit einbezogen (so im Übrigen auch die Schweiz). Der deutsche Gesetzgeber hat die juristischen Personen jedoch nicht in den Schutzumfang aufgenommen, so dass diese Bewertung im Rahmen der Datenschutzgesetze und auch bei einer Bestimmung deren Recht zur informationellen Selbstbestimmung beachtet werden muss.
Besonderer Datenschutz der juristischen Person nach dem Telekommunikationsgesetz
Während das BDSG nur für Einzelangaben natürlicher Personen anwendbar ist, weitet das Telekommunikationsgesetz (TKG) gemäß § 91 Abs. 1 TKG den Anwendungsbereich des Telekommunikationsdatenschutzes auf diese aus. Nach dieser Norm werden Einzelangaben über juristische Personen (z. B. AG und GmbH) und Personengesellschaften (z. B. OHG und KG) den Angaben über natürliche Personen gleichgestellt und vom TKG in dessen Abschnitt 2 geschützt. Daten, die durch das Fernmeldegeheimnis geschützt werden, beziehen sich insbesondere darauf, ob eine juristische Person an einem Telekommunikationsvorgang beteiligt ist oder war (Verbindungsdaten). In diesem Punkt genießen juristische Personen damit vollen Schutzumfang. Der Gesetzgeber hat damit einen besonderen Schutzumfang auch für juristische Personen in einem konkreten Punkt bestimmt.
Ende der Forderung nach einem "Personenbezug" von Daten?
Auch auf dem Triberger Symposium klang in den Vorträgen von Peter Schaar und Professor Bäcker an, dass die in § 3 Abs. 1 BDSG vorgenommene Definition von personenbezogenen Daten nicht mehr ausreichend Schutz bieten würde. Vielmehr war eine klare Tendenz zu erkennen, dass man für einen effektiven Datenschutz künftig die Ansammlung von Daten auch dann regulieren müsse, wenn es sich nicht um personenbezogene Daten handeln würde. Nach der momentanen gesetzlichen Gestaltung kann wie dargestellt aber nicht eine einfache Erweiterung und Ausweitung des Begriffes zugunsten der juristischen Personen angenommen werden.